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Abdruck.
(Die in Niederösterreich ausgebrochene Rinderpest betr.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bo#ber#.
Die k. k. niederösterreichische Landesregierung fand sich un-
term 20. Oktober ds. Is. veranlaßt, an die k. k. ob der Ennsssche
Landesregierung Linz die Mittheiluug zu machen, daß in Ruß-
land und Bessarabien eine höchst bösartige contagiöfe Hornrieh-
seuche ausgebrochen sei, und daß das k. k. galizische Gubernium
zu Lemberg laut Note vom 26. September 1844, Nr. 60,20
die geeigneten Maßregeln an der dortigen Grenze angeord-
net habe.
Am 14. Oktober d. Is. langte bei der k. k. Regierung in
Wien vom k. k. mährisch-schlesischen Gubernium zu Brünn die
Mittheilung ein, daß auch in 4 Kreisen Mährens an verschie-
denen Orten die Rinderpest ausgebrochen sei, weßhalb die Unter-
behörden zur Einleitung der Vorsichtsmaßnahmen aufgefordert,
und in der Einbruchsstation zu Unterthemerau im Viertel 1I.
M. B. die Errichtung einer Viehbeschau-Commission von der
niederösterreichischen Regierung angeordnet wurde.
Demohngeachtet kam auch in der Provinz Niederösterreich
die Rinderpest zum Ausbruche, und zwar zu Kirling, im Kreise
U. W. W., und auch zu Sierndorf und Sedensicheigen im Kreise
U. M. B.
Als Ursache dieser Seuche muß Einschleppung des Con-
tagiums und Ansteckung um so mehr angenommen werden, da
in einigen Orten Mährens die Löserdürre schon früher grassirte,
und die von Mähren kommenden polnischen Schlachtviehtrtete
wochentlich durch den Ort Sterndorf ziehen.
In den betheiligten Orten wurden demnach unter gehöriger
Beobachtung der dießfälligen Veterinär-Polizeivorschriften die
erkrankten Thiere theils durch die Keule getödtet, theils auf das
Sorgfältigste contumacirt, und zugleich in der ganzen Provinz
die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen im Sinne des höchsten
Orts genehmigten Thierseuche-Unterrichts angeordnet, so daß
man hoffen darf, es werde diese Landplage im Keime erstct
werden; dessenungeachtet theilte die k. k. niederösterreichische
Regierung dieses bedrohliche Ereigniß der k. k. ob der Enns“'=
schen Landesregierung Linz mit, welche sogleich vie geeigneten
Vorsichtsmaßregeln verfügte, und die unterfertigte Stelle zur
Maßnahme schleunigst in Kenntniß setzte.