Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Abdruck. 
(Die in Niederösterreich ausgebrochene Rinderpest betr.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bo#ber#. 
Die k. k. niederösterreichische Landesregierung fand sich un- 
term 20. Oktober ds. Is. veranlaßt, an die k. k. ob der Ennsssche 
Landesregierung Linz die Mittheiluug zu machen, daß in Ruß- 
land und Bessarabien eine höchst bösartige contagiöfe Hornrieh- 
seuche ausgebrochen sei, und daß das k. k. galizische Gubernium 
zu Lemberg laut Note vom 26. September 1844, Nr. 60,20 
die geeigneten Maßregeln an der dortigen Grenze angeord- 
net habe. 
Am 14. Oktober d. Is. langte bei der k. k. Regierung in 
Wien vom k. k. mährisch-schlesischen Gubernium zu Brünn die 
Mittheilung ein, daß auch in 4 Kreisen Mährens an verschie- 
denen Orten die Rinderpest ausgebrochen sei, weßhalb die Unter- 
behörden zur Einleitung der Vorsichtsmaßnahmen aufgefordert, 
und in der Einbruchsstation zu Unterthemerau im Viertel 1I. 
M. B. die Errichtung einer Viehbeschau-Commission von der 
niederösterreichischen Regierung angeordnet wurde. 
Demohngeachtet kam auch in der Provinz Niederösterreich 
die Rinderpest zum Ausbruche, und zwar zu Kirling, im Kreise 
U. W. W., und auch zu Sierndorf und Sedensicheigen im Kreise 
U. M. B. 
Als Ursache dieser Seuche muß Einschleppung des Con- 
tagiums und Ansteckung um so mehr angenommen werden, da 
in einigen Orten Mährens die Löserdürre schon früher grassirte, 
und die von Mähren kommenden polnischen Schlachtviehtrtete 
wochentlich durch den Ort Sterndorf ziehen. 
In den betheiligten Orten wurden demnach unter gehöriger 
Beobachtung der dießfälligen Veterinär-Polizeivorschriften die 
erkrankten Thiere theils durch die Keule getödtet, theils auf das 
Sorgfältigste contumacirt, und zugleich in der ganzen Provinz 
die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen im Sinne des höchsten 
Orts genehmigten Thierseuche-Unterrichts angeordnet, so daß 
man hoffen darf, es werde diese Landplage im Keime erstct 
werden; dessenungeachtet theilte die k. k. niederösterreichische 
Regierung dieses bedrohliche Ereigniß der k. k. ob der Enns“'= 
schen Landesregierung Linz mit, welche sogleich vie geeigneten 
Vorsichtsmaßregeln verfügte, und die unterfertigte Stelle zur 
Maßnahme schleunigst in Kenntniß setzte.
	        
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