587
Um nun das Eindringen dieser Seuche in die Provinz Nie-
derbayern bei Zeiten thunlichst zu verhindern, ergeht hiemit an das
k. Landgericht der Auftrag, Angesichts dieses zu veranlassen, daß
sämmtliche aus Oesterreich kommenden Rindviehtriebe einer ge-
nauen Aufsicht unterstellt, und nur denjenigen Viehhändlern der
Eintrieb ihres Viehes über die Grenze gestattet werde, deren
Vieh für gesund befunden wurde, und welche überdieß mit einem
obrigkeitlichen Zeugnisse versehen sind, worin nachgewiesen ist,
daß die nach Zahl, Gattung, Farbe und sonstigen Abzeichen
einzeln gehörig beschriebenen Thiere nicht nur aus vollkommen
gesunden Orten abstammen, sondern auch durch keine Ortschaft,
wo die Rinderpest einmal herrscht, gekommen sind, widrigenfalls
unnachsichtliche Zurückweisung zu erfolgen hat, wobei bemerkt
wird, daß unterm Heutigen an die k. k. Landesregierung in Linz
und das k. k. böhmische Gubernium in Prag der Antrag gestellt
wurde, daß sämmtliche Viehhändler von diesen Maßregeln zu
ihrer Darnachachtung im Falle eines vorhabenden Viehtriebes
nach Bayern in Kenntniß gesetzt werden.
Im Allgemeinen aber ist der Gesundheitszustand der hier-
ländigen Thiere sorgfältigst zu überwachen, und jede Spur irgend
eines bedenklichen Krankheitsfalles ohne Verzug hieher zur An-
zeige zu bringen.
Landshut, den 29. Oktober 1844.
Königliche Regierung von Niederbayern,
Kammer des Innern.
Nr. 32,734. S. 247.
Ministerial-Entschließung vom 14. November 1844, die in Nieder-
österreich ausgebrochene Rinderpest betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Von der unterm Heutigen an die k. Regierungen von Ober-
bayern, Niederbayern, der Oberpfalz und von Regensburg, dann
von Oberfranken, K. d. J., im obenbemerkten Betreffe ergangenen
Entschließung folgt hierneben eine Abschrift zur Kenntnißnahme
und geeigneten Verfügung.
Mühnchen, den 14. November 1844.
Ministerium des Innern.
An die k. Kreisregierungen der Pfalz, Mittelfranken, Unterfranken und
Aschaffenburg, dann von Schwaben und Neuburg also ergangen.