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Abdruck 1.
(Die in Niederösterreich ausgebrochene Rindviehpest betr.)
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung, K. d. J., wird unter Bezugnahme auf
die Entschließung vom 2. I. M. bezeichneten Betreffs ein der k.
Centralveterinärschule abgefordertes und von derselben unterm
10. I. M. erstattetes Gutachten über die Maßnahmen, welche
bezüglich der in Niederösterreich ausgebrochenen Rinderpest noch
weiters vorzukehren sein dürften, hieneben in Abschrift, mit dem
Auftrage zugefertiget, unverzüglich die hienach entsprechenden
Verfügungen zu treffen, hiebei aber Folgendes zu beachten:
1) Bezüglich der Beschränkung der Ein= und Ausfuhr
von Vieh und thierischen Stoffen, dann bezüglich der Einführung
strenger Stall= und Bezirks-Sperren mit Contumaz-Anstalten
haben zur Zeit und im Falle des Ausbruches der fraglichen
Seuche im Inlande lediglich die unterm 2. I. M. getroffenen
Anordnungen und beziehungsweise die einschlagenden allerhöch-
sten Verordnungen ausschließend Maaß zu geben. Sollten
weitere Maßnahmen deßfalls wegen örtlicher oder anderer Ver-
hältnisse unabweislich erscheinen und die k. Regierung, K. d. J.,
sich zu deren Vorkehrung gesetz= und verordnungsmäßig nicht
ermächtiget halten, so ist, vorbehaltlich einer provisorischen Ver-
fügung bei Gefahr auf dem Verzug, alsbald Bericht zu er-
statten.
2) Die unter Ziffer 8 des Gutachtens vorgeschlagene Maß-
nahme darf jedenfalls nur in feuerfest gebauten Ställen ange-
wendet werden.
3) Alle in dem erwähnten Gutachten bezeichneten diätetischen
Schutzmittel, namentlich bezüglich der Einführung einer unbe-
dingten Stallfütterung sind zwar allen Viehbesitzern eindringlichst
anzurathen; jedoch ist hiebei jede Zwangseinschreitung, soweit
bestehende Gesetze und Verordnungen hiezu nicht ermächtigen,
sorgfältigst zu vermeiden. Würden besondere Verhältnisse eine
hienach nicht zulässige Zwangseinführung nothwendig machen,
so ist auch hierüber vorbehaltlich der wegen Vollzugsgefahr zu
treffenden Anordnungen, näherer Bericht zu erstatten.
4) Den Landwirthen resp. Viehbesitzern ist in geeigneter
Weise bemerklich machen zu lassen, daß die unter Ziffer 6 des
mehr erwähnten Gutachtens vorgeschlagenen, etwas kostspieligen