Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Hornvieh, wie für jedes andere Hausthier, gegen den ohne Aus- 
nahme und unverzüglich aufzuhebenden Weidetrieb selbst mit 
Beziehung auf alle anderen Haus= und Weidethiere. 
2) Die sorgfältigste Reinhaltung der in einem ganz gesun- 
den und zweckmäßig gebauten Stalle befindlichen Thiere, durch 
zweimal täglich, oder Frühe und Abends zu wiederholende Rei- 
nigung ihres Körpers auf angemessene Art oder nach den Re- 
geln der Diätetik nebst der Abhaltung und Wegschaffung aller 
dasselbe verunreinigenden Gegenstände, selbst anderer Thiere, 
im Stalle oder Stand derselben, vorzüglich aber der täglich zu 
verbrauchenden und stets wieder mit neuer, reiner, trockner und 
dichter zu erneuernden Streu, und Ausreinigung der besudelten 
Krippen, Geschirre und Geräthe. 
3) Die genau zu besorgende Haupt= und Zwischenfütterung 
des Viehes nach den Regeln der Veterinär-Diätetik mit dem sei- 
ner Natur entsprechenden, wohl aufbewahrten und reinen übrigens 
auch zwar befeuchteten — doch nicht stundenlang zuvor im 
Wasser eingeweichten Körner-, Kräuter= und Wurzel-Futter in 
abgemessenen Portionen, ohne Störung der völlig und beson- 
ders als Rumination vor sich zu gehenden Verdauung. 
4) Fleißige, dem Instinkt der Thiere entsprechende Trän- 
kung mit reinem, überschlagenen daher blos kühlem, hie und da 
mit Salz vermischten Brunnenwasser ohne irgend einen andern 
Beisatz, besonders von sogenanntem Oel= oder Lein= und Reps- 
Kuchen, und auch mit Vermeidung des sogenannten Treber= und 
Branntweinspülig-Tranks und Futterbreies. 
5) Eine täglich einmalige Bewegung der Thiere auf eine 
Stunde im Hofe der Oekonomie, entweder blos Vormittags 
während der Reinigung der Ställe, oder auch Nachmittags nach 
der Fütterung und Verdauung; während aber die Bewegung 
der Mähnthiere, im Zug oder am Pfluge, dafür hinreichend bleibt. 
6) Ein täglich 1 bis 2 mal, oder Frühe und Abends vor- 
zunehmende Ausräucherung der Ställe mit den aus Kochsalz, 
Braunstein und Chlorkalk mittelst Vitriolsäure entwickelten Dün- 
sten, wenigstens ½ Stunde lang, bei verschlossenen Thieren und 
Fenstern, und nach Entfernung des Viehes, dessen Wiederein- 
tritt erst einige Zeit nach gänzlicher Zerstreuung der Dünste 
aus dem geöffneten Stalle, und nach vorhergängiger Durch- 
räucherung desselben mit aromatischen Dämpfen aus Wach- 
holder-Sträuchen und Beeren, mit Pech vermengt, geschehen darf.
	        
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