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1) das Eintreiben von Hornvieh, Schafen und Schweinen,
dann die Einfuhr von Wolle, Borsten, rohen Häuten, Klauen
und ausgelassenem Talge über die österreichische Grenze nach
Bayern nur dann zuzulassen, wenn durch obrigkeitliche Zeugnisse
nachgewiesen ist, daß
a. die nach Zahl, Gattung, Farbe und sonstigen Abzeichen
einzeln gehörig beschriebenen Thiere aus Gegenden kommen,
wo zur Zeit ihres Abganges ein vollkommen befriedigender
Gesundheitszustand unter dem Vieh geherrscht hat, und
b. daß diese Thiere auf dem Transporte eine angesteckte oder
auch nur verdächtige Gegend nicht berührt haben,
c. daß die Wolle, Borsten, rohen Häute u. s. w. nicht aus
den von der Seuche ergriffenen Bezirken selbst kommen.
2) Das Einbringen von Rindshäuten, selbst aus unver-
dächtigen Gegenden Oesterreichs, ist nur dann zu gestatten,
wenn dieselben völlig hart und ausgetrocknet sind, sowie die
Einfuhr von Hörnern und Klauen nur dann zu bewilligen ist,
wenn erstere von den Stirnzapfen und beide von allen häutigen
Anhängen befreit sind.
Im gegebenen Falle handelt es sich sohin wesentlich darum,
durch verstärkte Gendarmerie-Patrouillen an den Grenzen
Oesterreichs den Verkehr überwachen zu lassen, zu welchem
Behufe bereits an die Gendarmerie-Compagnie von Oberbayern
Auftrag erging, zweckmäßige Anordnungen zu treffen. Zur Ver-
stärkung der Aufsicht wurde auch die k. Generalzolladministration
angegangen, durch das Zollpersonale entsprechende Mitwirkung
eintreten zu lassen. Hinsichtlich der durch die österreichischen
Behörden auszustellenden Begleitscheine und resp. Gesundheits-
zeugnisse hat sich die unterfertigte Stelle bereits mit der
k. k. Statthalterei zu Innsbruck und mit der k. k. Landes-
regierung zu Salzburg ins Benehmen gesetzt, so daß nach Um-
fluß möglichst kurzer Frist im bezüglichen Betreffe Alles geord-
net sein kann.
Da das Auftauchen einer so gefährlichen Seuche, wie die
Rinderpest ist, stets befürchten läßt, daß die Bedingnisse gegeben
seien, welche auch in weitern Umkreisen eine Disposition zur Er-
krankung an jener Pest hervorrufen können, so werden sämmt-
liche Distrikts-Polizeibehsrden und Physikate des Kreises beauf-
tragt, die Viehbesitzer ihrer Distrikte auf die Nothwendigkeit