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einer möglichst sorgfältigen Fütterung und Reinhaltung nament-
lich des Hornviehes aufmerksam zu machen.
Zu diesem Behufe haben dieselben überdieß durch ihre
Organe den Gesundheits-Zustand, insbesondere des Hornviehes,
im Kreise sorgfältigst überwachen zu lassen und jedes Vor-
kommen irgend eines bedenklichen Krankheitsfalles ohne Ver-
zug der unterfertigten Stelle anzuzeigen. Besonders ist die
Gendarmerie und sind die Gemeindevorsteher zur geeigneten
Mitwirkung aufzufordern, so daß sowohl Abweichungen von
einer vernünftigen diätetischen Pflege, als Vorkommnisse von
verdächtigen Erkrankungen, welche alsdann sogleich von
den Thierärzten zuconstatiren sind, so schnell wie
möglich zur Cognition der Distriktspolizeibehörden und Physikate
gelangen.
Sollten die an der österreichischen Grenze liegenden Polizei-
behörden von einem weitern Umsichgreifen der Rinderpest in
Oesterreich Kenntniß erlangen, so ist unverweilt hieher Anzeige
zu erstatten.
Zu dem Pflichteifer der Ditstriktspolizeibehörden und
Physikate wird sich versehen, daß dieselben die, wenn gleich
noch entfernt scheinende Gefahr nicht unterschätzen und die
strengste Handhabung der im Vorliegenden gegebenen Direktiven
sich werden ohne allen Verzug angelegen sein lassen.
München, den 5. Januar 1860.
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. b. J.
Nr. 18,981. 6. 250.
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom
25. Januar 1860, den Ausbruch der Rinderpest in Böhmen betr.
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs von Bayernr.
Nachträglich zu der im Kreisamtsblatte S. 41 abgedruckten
Ausschreibung vom 5. ds., Nr. 15,420, wird darauf aufmerk-
sam gemacht, daß zur Verhütung von Einschleppungen der
Rinderpest auch den Viehtransporten auf den Eisenbahnen die
größte Aufmerksamkeit zuzuwenden ist.
München, den 25. Januar 1860.
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J.