Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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unter der Vorsicht einer baldigen Einkalkung zu gestatten. Es 
muß in gehöriger Entfernung von bewohnten Plätzen, und an 
Stellen, worauf kein Vieh getrieben wird, hinreichend tief be- 
erdigt werden. Die Ställe müssen nachher sorgfältig gereinigt) 
die Rauffen, Geschirre und dergleichen mit Lauge abgewaschen 
werden. 
Verfahren mit dem hergestellten Viehe. 
Selbst das Vieh, welches einen höhern Grad, oder den 
ganzen Verlauf obiger Krankheit übersteht, und nachher wieder 
gemästet und geschlachtet wird, behält meistens Fehler in den 
Lungen zurück, die daher auch nach dem Abschlachten wegge- 
worfen werden mühssen. 
Kempten, den 23. August 1815. 
(Erneuert am 9. November 1819 im Kreis-Intelligenz-Blatt des 
Oberdonau-Kreises von 1819. Stück 33. Pag. 1135.) 
  
8. æss. 
Entschließung der königl. Regierung des Oberdonankreises vom 
26. Jänner 1832. 
Im Namen Seiner Mafestät des Königs. 
Wegen des sehr häufigen Erscheinens der Lungenseuche 
unter dem Hornvieh findet sich die unterfertigte Stelle veran- 
laßt, die k. Polizei-Behörden auf die gedruckte Bekanntmachung 
vom 9. November 1819. (resp. 23. August 1815) aufmerksam 
zu machen, und zugleich noch folgende Vorbauungs-Mittel zur 
besondern Berücksichtigung anzuordnen. 
Nach den mehrmal angestellten Beobachtungen find die 
erzeugenden Ursachen dieser Krankheit: 
1) das Austreiben des Viehes bei naßkalter Witterung 
auf Weiden, die häufigen Ueberschwemmungen ausgesetzt sind, 
wodurch dasselbe vom Hunger angetrieben, genöthigt wird, die 
noch von dem zurückgebliebenen Schlamm bedeckten Pflanzen, 
abzuweiden; 
2) der Genuß des Futters von den Resten des erlittenen 
Hagelschlages; 
3) Das Austreiben im Spät-Herbste, wodurch die Thiere 
nur mit Reif bedecktes oder schon gefrornes Gras zum Genusse 
erbalten;
	        
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