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unter der Vorsicht einer baldigen Einkalkung zu gestatten. Es
muß in gehöriger Entfernung von bewohnten Plätzen, und an
Stellen, worauf kein Vieh getrieben wird, hinreichend tief be-
erdigt werden. Die Ställe müssen nachher sorgfältig gereinigt)
die Rauffen, Geschirre und dergleichen mit Lauge abgewaschen
werden.
Verfahren mit dem hergestellten Viehe.
Selbst das Vieh, welches einen höhern Grad, oder den
ganzen Verlauf obiger Krankheit übersteht, und nachher wieder
gemästet und geschlachtet wird, behält meistens Fehler in den
Lungen zurück, die daher auch nach dem Abschlachten wegge-
worfen werden mühssen.
Kempten, den 23. August 1815.
(Erneuert am 9. November 1819 im Kreis-Intelligenz-Blatt des
Oberdonau-Kreises von 1819. Stück 33. Pag. 1135.)
8. æss.
Entschließung der königl. Regierung des Oberdonankreises vom
26. Jänner 1832.
Im Namen Seiner Mafestät des Königs.
Wegen des sehr häufigen Erscheinens der Lungenseuche
unter dem Hornvieh findet sich die unterfertigte Stelle veran-
laßt, die k. Polizei-Behörden auf die gedruckte Bekanntmachung
vom 9. November 1819. (resp. 23. August 1815) aufmerksam
zu machen, und zugleich noch folgende Vorbauungs-Mittel zur
besondern Berücksichtigung anzuordnen.
Nach den mehrmal angestellten Beobachtungen find die
erzeugenden Ursachen dieser Krankheit:
1) das Austreiben des Viehes bei naßkalter Witterung
auf Weiden, die häufigen Ueberschwemmungen ausgesetzt sind,
wodurch dasselbe vom Hunger angetrieben, genöthigt wird, die
noch von dem zurückgebliebenen Schlamm bedeckten Pflanzen,
abzuweiden;
2) der Genuß des Futters von den Resten des erlittenen
Hagelschlages;
3) Das Austreiben im Spät-Herbste, wodurch die Thiere
nur mit Reif bedecktes oder schon gefrornes Gras zum Genusse
erbalten;