Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

625 
  
seuchestoff geschlachtet wurden, Zweifel erhoben haben, so wird 
nach eingeholtem Gutachten der k. Central-Thierarznei -Schule 
und des Kreismedizinal-Ausschusses hierüber Nachstehendes zur 
Kenntniß und Darnachachtung bekannt gemacht: 
I. Das Fleisch solcher im Reactionsstadium der Impfung 
mit Lungenseuchestoff geschlachteter (aber nicht gefallener) Thiere 
ist nicht für absolut schädlich zu erachten; 
II. vielmehr kann solches Fleisch unter Beachtung nachfol- 
gender Vorsichtsmaßregeln von Menschen und Thieren ohne 
Schaden genossen werden. Diese Maßregeln sind: 
a. die durch die Impfung hervorgerufenen Entzündungs= und 
Reactionsherde müssen streng vom Genuß ausgeschlossen 
werden; 
b. ein Gleiches trifft auch die Eingeweide aller Haupthöhlen, 
wie sich daran Entzündungserscheinungen finden; 
. das geschlachtete Thier muß gehörig ausbluten; 
d. das Fleisch dieser Thiere muß vdiejenigen Eigenschaften be- 
sitzen, welche von einem gesunden Bankmäßigen überhaupt 
gefordert werden, weßhalb abgemagerte, heruntergekommene 
Stücke wenigstens vom Genusse für Menschen auszu- 
schließen sind. 
III. Wenn sich an den Thieren die charakteristischen Zeichen 
der Lungenseuche finden, ist über deren Genuß nach den bis- 
her geltenden Bestimmungen zu verfahren. 
IV. Das Urtheil über die Genußfähigkeit des Fleisches 
solcher geschlachteter Thiere steht blos approbirten Thierärzten 
zu, weßhalb ohne deren Gutachten niemals Fleisch solcher Thiere 
zum Genusse verkauft werden darf. 
München, 5. Januar 1856. 
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
Nr. 1926. §S. 257. 
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
19. Oktober 1856, die Inoculation von Lungenseuche betr. 
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs von Bayern. 
Die aus Veranlassung der Ministerial-Entschließung vom 
22. Dezember 1853 bei dem k. Staatsministerium des Innern 
Med.-Verordn. 2. Bd. 40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.