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seuchestoff geschlachtet wurden, Zweifel erhoben haben, so wird
nach eingeholtem Gutachten der k. Central-Thierarznei -Schule
und des Kreismedizinal-Ausschusses hierüber Nachstehendes zur
Kenntniß und Darnachachtung bekannt gemacht:
I. Das Fleisch solcher im Reactionsstadium der Impfung
mit Lungenseuchestoff geschlachteter (aber nicht gefallener) Thiere
ist nicht für absolut schädlich zu erachten;
II. vielmehr kann solches Fleisch unter Beachtung nachfol-
gender Vorsichtsmaßregeln von Menschen und Thieren ohne
Schaden genossen werden. Diese Maßregeln sind:
a. die durch die Impfung hervorgerufenen Entzündungs= und
Reactionsherde müssen streng vom Genuß ausgeschlossen
werden;
b. ein Gleiches trifft auch die Eingeweide aller Haupthöhlen,
wie sich daran Entzündungserscheinungen finden;
. das geschlachtete Thier muß gehörig ausbluten;
d. das Fleisch dieser Thiere muß vdiejenigen Eigenschaften be-
sitzen, welche von einem gesunden Bankmäßigen überhaupt
gefordert werden, weßhalb abgemagerte, heruntergekommene
Stücke wenigstens vom Genusse für Menschen auszu-
schließen sind.
III. Wenn sich an den Thieren die charakteristischen Zeichen
der Lungenseuche finden, ist über deren Genuß nach den bis-
her geltenden Bestimmungen zu verfahren.
IV. Das Urtheil über die Genußfähigkeit des Fleisches
solcher geschlachteter Thiere steht blos approbirten Thierärzten
zu, weßhalb ohne deren Gutachten niemals Fleisch solcher Thiere
zum Genusse verkauft werden darf.
München, 5. Januar 1856.
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J.
Nr. 1926. §S. 257.
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom
19. Oktober 1856, die Inoculation von Lungenseuche betr.
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs von Bayern.
Die aus Veranlassung der Ministerial-Entschließung vom
22. Dezember 1853 bei dem k. Staatsministerium des Innern
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