Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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reichen, Trebern und andere Abfälle, wenn sie gegeben werden, 
nie warm und immer mit grobem Häcksel gemischt zu geben, 
kein saures, verschlammtes, schimmlichtes Futter zu reichen, 
wöchentlich zwei Mal unter das Mischfutter eine Handvoll Salz 
zu thun, dem Viehe öfters Bewegung in freier Luft zu ver- 
schaffen, den Stall stets reinlich zu halten und dessen Luft zu 
erneuern, wohl auch mit Essig-Dämpfen oder Wachholderdeeren= 
Rauch zu durchräuchern; 
b) beim Weidetriebe ist der plötzliche Uebergang von der 
Stallfütterung zur Weide so wie auch zum grünen Futter über- 
haupt zu vermeiden und nur allmälig herbeizuführen; ferner soll 
derselbe im Frühjahre nicht zu frühe beginnen und im Herbste 
nicht zu lange hinaus stattfinden, das Vieh auf der Weide vor 
zu großer Hitze und in naßkalten Nächten geschützt werden und 
sind vorzüglich versumpfte, schlammichte Moorweiden zu vermeiden. 
§. 12. Ist die Lungenseuche aber bereits in einem Stalle 
ausgebrochen, so ist es nöthig, die kranken Stücke sogleich von 
den gesunden zu trennen und thierärztlich behandeln zu lassen; 
noch sicherer aber zur raschen Tilgung ver Ansteckung und zur 
Vermeidung der Kosten das kranke Vieh sogleich zu schlachten 
(S. §. 19). Uebrigens ist die Luft im Stalle rein zu erhalten 
oder durch Räucherung zu reinigen, die Thiere sind warm zu 
halten und täglich mit Striegeln gut zu reiben; jungen, voll- 
blütigen, gutgenährten Thieren sind ein Paar Maaß Blut ab- 
zulassen und jedem größeren Stücke täglich Früh und Abends 
eine Handvoll von dem Pulver, bestehend aus Wasserfenchel- 
Pulver, Wachholderbeeren-Pulver, Gentian-Wurzel= oder Wer- 
muth-Pulver, von Jedem einen Theil, gesiebter reiner Holzasche 
und Kochsalz, von Jedem zwei Theile, unter trockenem Misch- 
futter von Mehl mit Kleien oder Körnerschrot zu geben. In 
den Brunnen-Trog, aus dem das Trinkwasser geschöpft wird, 
ist es gut, einige Handvoll Eisenfeilspäne zu werfen und darin 
zu lassen. 
IV. Polzei-Maßregeln gegen die Lungenseuche. 
§. 13. Fortwährende Pflicht aller Distrikts-Polizeibehörden, 
Gemeindevorsteher, Gerichts= und Thierärzte ist es, ein wach- 
sames Auge auf allenfalls vorkommende Lungenseuche unter dem 
Hornviehe zu haben; besonders gilt dieß von den Zeiten der 
beginnenden und endenden Weide und von Ortschaften, welche
	        
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