Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Artikel  V.

Den  zur  Ausrüstung  des  auf  fremden  Boden  verlegten  Amtes  erforderlichen  Geräthen
und  Materialien,  sowie  den  Uebersiedlungseffecten  der  für  das  Amt  bestimmten  Bediensteten,
wird  die  Zollfreiheit  bei  der  Ein=  und  Wiederausfuhr  gegen  Beibringung  von  Specificationen
und  Certificaten  der  vorgesetzten  Behörde  und  gegen  Beobachtung  der  für  den  ausnahmsweisen
zollfreien  Bezug  zollbarer  Gegenstände  vorgezeichneten  Bedingungen  zugesichert.

Auch  sind  diese  Bediensteten  und  nicht  minder  jene,  welche  in  Vollziehung  der  Bestimmungen
  der  §##  4,  5  und  6  des  Zollcartels  vom  1  9ten  Februar  1853  in  den  Fall  kommen,
die  Landesgrenze  zu  überschreiten,  dem  speciellen,  paßpolizeilichen  Verfahren  nicht  unterworfen,
sondern  es  soll  ihnen  zu  jeder  Zeit  der  freie  Ein=  und  Austritt  über  die  Grenze,  ohne  Forderung
  einer  Legitimation  durch  gesandtschaftlich  visirte  Pässe,  schon  auf  Grund  einer  amtlichen
Bescheinigung  ihrer  Diensteseigenschaft  gestattet  sein.

Dieselbe  Begünstigung  wird  auch  den  auf  Grund  der  Zollvereinsverträge  im  Königreiche
Sachsen  beglaubigten  Beamten  anderer  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  (für  jetzt  dem  Zollvereinsbevollmächtigten
  und  den  Stationscontroleuren)  zugestanden.

So  wird  diese  Uebereinkunft  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht.

Dresden,  den  1  3ten  März  1862.
Die  Ministerien  des  Innern,  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Freiherr  von  Beust.  Dr.  von  Behr.  Freiherr  von-Friesen.
Pursch.

 

&  27)  Verordnung,

die  Wahlen  für  die  Gewerbekammern  betreffend;
vom  17ten  März  1862.

Wie  sich  bei  den  eingeleiteten  Wahlen  für  die  Handels-  und  Gewerbekammern  ergeben  hat,
ist  die  Zahl  der  nach  §  115  des  Gewerbegesetzes  vom  1  5ten  October  1861  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  1861,  Seite  2  14)  bei  den  Wahlen  für  die  Gewerbekammerrn  in  den
einzelnen  Bezirken  der  Letzteren  stimmberechtigten  und  wählbaren  Personen  so  groß,  daß  die
in  §  16  der  Verordnung,  die  Handels=  und  Gewerbekammern  betreffend,  vom  1  5ten  October
1861  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1861,  Seite  275)  vorgeschriebene  Zufertigung  eines
Verzeichnisses  aller  Wählbaren  des  Bezirks  an  die  Wahlmänner  mit  ganz  unverhältnißmäßigem
Zeit=  und  Kostenaufwande  verbunden  sein  würde.

Es  ist  daher,  wie  hierdurch  verordnet  wird,  der  nurgedachten  Vorschrift  bei  den  Wahlen
für  die  Gewerbekammern  keine  weitere  Folge  zu  geben  und  von  der  Zusammenstellung  des