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bestimmen hat, ob das Fleisch genießbar oder ob und was zum
Wasen geeignet sei;
) als gesund und bankmäßig ist das Fleisch der Thiere
zu erklären, wenn wever Zeichen der Lungenseuche in den Lungen
noch sonst eine krankhafte Beschaffenheit wahrgenommen wird;
d) um 2 kr. unter dem Preise darf das Fleisch mit Aus-
nahme sämmtlicher Brust= und Bauch-Eingeweide (welche zer-
stückt und vergraben werden müssen) von solchen kranken Thieren
verkauft werden, bei welchen das Fleisch frisch, roth und derbe
ist und die Lungen nur theilweise die in §. 5 beschriebene Ver-
änderung ohne wässerige oder faserstoffige Ausschwitzung er-
litten haben;
e) eingesalzen und um 4 kr. unter dem Preise darf das
Fleisch mit Ausnahme sämmtlicher Brust= und Bauch-Eingeweide
und des Brustkastens von jenen Thieren verkauft oder zum
Hausgebrauche erlaubt werden, welche kurze Zeit krank waren
und wenig abgemagert sind, gesundes Fleisch zeigen, wobei
aber die obenbeschriebene, der Lungenseuche eigenthümliche Ver-
änderung der Lungen nebst einer mäßigen Ausschwitzung in der
Brusthöhle vorhanden ist;
f ganz dem Wasen fällt das Fleisch jener Thiere anheim,
welche lang krank waren, sehr abgemagert sind, kein frisches,
rothes und derbes Fleisch zeigen und in welchen die eigenthüm-
liche Veränderung der Lungen nebst Ausschwitzung in bedeuten-
dem Grade sich vorfindet;
g) eben so fallen alle Thiere dem Wasen anheim, bei denen
Zeichen des Milzbrandes (Anthrax) neben der Lungenseuche sich
vorfinden (gelbsulzige Ergießungen und brandige Zerstörungen
unter der Haut, Milz und Leber von schwarzem, theerartigem
Blute strotzend); dasselbe gilt von Thieren, welche an der Lungen-
Seuche verendet sind;
U) von allen mit der Lungenseuche geschlachteten und ge-
fallenen Stücken sind, wenn kein Milzbrand dabei war, die Haut
und Hörner und von den Geschlachteten auch das Unschlitt zu
benützen;
1) von der richtigen Vergrabung der dem Wasen anheim-
gefallenen Theile oder Thiere sowie von dem Einsalzen des zum
Genusse als eingesalzen erlaubten Fleisches hat sich die Orts-
Polizeibehörde Kenntniß zu verschaffen.
§. 20. Da die Lungenseuche meistens einen chronischen