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Feld gebracht werden, wo kein Rindvieh hinkommt; b) hierauf
soll der ganze Stall mit heißer Aschenlauge ausgewaschen und
dann mit Kalk, wozu Chlorkalk gemischt wurde (1 Pfund Chlor-
kalk auf 30 Maaß Kalk-Tünche), gut überweißt werden; getrock-
net soll er erst noch 24 Stunden lange bei geschlossenen Thüren
und Fenstern in der Art durchräuchert werden, daß man eine
irdene Schüssel mit etlichen Lothen Chlorkalk, welcher durch et-
was Vitriolöl angefeuchtet wird, hineinstellt und umrührt; c) alle
Futter= und andere Stallgeschirre müssen ebenfalls mit heißer
Aschenlauge und dann mit Chlorkalk-Auflösung (auf 30 Maaß
Wasser 1 Pfund Chlorkalk) gut gewaschen werden; d) Heu und
Stroh, welches dem Stalldunste ausgesetzt war, soll nur an
Pferde oder Schafe verfüttert werden.
§. 24. Den wichtigsten Reinigungs-Maßregeln hat der
Thierarzt persönlich beizuwohnen, Selbe zu leiten und nach deren
Beendigung es dem Gerichtsarzte anzuzeigen.
§. 25. Alle durchgeseuchten d. h. von der Lungenseuche ge-
nesenen Thiere sollen zu keinem anderen Zwecke als zum Schlach-
ten verwendet und verkauft werden und sind deßhalb, damit sie
für Jedermann kenntlich sind, vom Thierarzte in Gegenwart
einer Person der Gemeindeverwaltung am Grunde beider Hörner
mit dem Brandzeichen L 8 zu bezeichnen. Die Thierärzte sollen
sich deßhalb Brenneisen, mit nebenstehender Zeichnung versehen,
anschaffen.
§. 26. Nach Umlauf der in §. 22 angegebenen Zeit ist
eine Lungenseuche als erloschen zu betrachten und der Gerichts-
arzt hat nach geschehener Stallreinigung an die Distriktspolizei-
Behörde seinen Schlußbericht über Dauer, Anfang, Art, Ur-
sachen und Cur der Seuche nebst Angabe der Zahl der gesunden,
erkrankten, genesenen, gefallenen und geschlachteten Stücke zu er-
statten, zugleich aber demselben die Diäten-Liquidation des Thier-
arztes geprüft und contrasignirt nebst den Belegen der Requi-
sition und des Vollzuges derselben beizufügen. Die Distrikts-
Polizeibehörde hat sodann alle Sperr= und Polizei-Maßregeln
aufzuheben, den gerichtsärztlichen Schlußbericht und die thier-
ärztliche Diäten-Liquidation nebst deren Belegen zur k. Regierung
einzusenden.
§. 27. Die thierärztlichen Verrichtungen, welche auf Auf-
forderung des Gerichtsarztes geschehen, werden nach dem tarif-
mäßigen Diätensatze von 1 fl. 15 kr. für den halben und