Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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2 fl. 30 kr. für den ganzen Tag nebst ortsüblichem Gefährte- 
gelde 1) bei weiter Entfernung (welche deßhalb stets anzugeben 
und amtlich zu bestätigen ist) vom Aerar bestritten. Sollten 
dieselben durch nachgewiesene Verheimlichung der Seuche, durch 
Pfuschereien oder Widersetzlichkeit und Ungehorsam der Vieh- 
besitzer gegen die polizeilichen Maßregeln nöthig geworden sein, 
so fallen sie dem Uebertreter zur Last, was daher in jedem 
Falle besonders zu erheben und zu verfügen ist. 
München, 15. September 1846. 
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
Nr. 28,706. §6. 259. 
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
31. Mai 1860, die Lungenseuche unter dem Hornviehe betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Unter Bezugnahme auf das öffentliche Ausschreiben im 
Kreisblatte vom 15. September 1846 im rubricirten Betreffe 
wird nach den seitherigen Erfahrungen mit Aufrechthaltung 
aller übrigen in jenem Ausschreiben getroffenen Verfügungen 
Nachstehendes zur allgemeinen Darnachachtung bekannt gemacht. 
1) Da sich erfahrungsgemäß eine vierwöchentliche Contumaz, 
selbst bei gutartigem Verlaufe der Lungenseuche, als unzuläng- 
lich erwiesen hat, so darf in Abänderung des 8. 22 des er- 
wähnten Ausschreibens die Lungenseuche erst dann als erloschen 
erklärt und die Sperre aufgehoben werden, wenn vorbehaltlich 
der Genehmigung der unterfertigten Stelle, welche diesen 
Termin auch verlängern kann, sechs Wochen seit der Ge- 
nesung oder Entfernung des letzten kranken Stückes verflossen 
und die Ställe vorschriftsmäßig gereiniget worden sind, im 
Falle, daß noch Thiere vorhanden seien, welche mit den Erkrankten 
in Berührung gekommen waren. 
2) Ist der Ausbruch einer Lungenseuche durch den Thier- 
arzt constatirt, so hat Dieser unmittelbar das Recht und die 
Verpflichtung, provisorisch die Stallsperre zu verfügen; die 
definitive Verhängung der Stallsperre kann jedoch nur durch 
förmlichen Beschluß der Distrikts-Polizeibehörde nach gutacht- 
licher Einvernahme des k. Gerichtsarztes erfolgen, weßhalb es 
unerläßlich ist, daß Letzterer nach Ausbruch einer Seuche 
1) D. h. 1 fl. Rittgeld für den Tag.
	        
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