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2 fl. 30 kr. für den ganzen Tag nebst ortsüblichem Gefährte-
gelde 1) bei weiter Entfernung (welche deßhalb stets anzugeben
und amtlich zu bestätigen ist) vom Aerar bestritten. Sollten
dieselben durch nachgewiesene Verheimlichung der Seuche, durch
Pfuschereien oder Widersetzlichkeit und Ungehorsam der Vieh-
besitzer gegen die polizeilichen Maßregeln nöthig geworden sein,
so fallen sie dem Uebertreter zur Last, was daher in jedem
Falle besonders zu erheben und zu verfügen ist.
München, 15. September 1846.
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J.
Nr. 28,706. §6. 259.
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom
31. Mai 1860, die Lungenseuche unter dem Hornviehe betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Unter Bezugnahme auf das öffentliche Ausschreiben im
Kreisblatte vom 15. September 1846 im rubricirten Betreffe
wird nach den seitherigen Erfahrungen mit Aufrechthaltung
aller übrigen in jenem Ausschreiben getroffenen Verfügungen
Nachstehendes zur allgemeinen Darnachachtung bekannt gemacht.
1) Da sich erfahrungsgemäß eine vierwöchentliche Contumaz,
selbst bei gutartigem Verlaufe der Lungenseuche, als unzuläng-
lich erwiesen hat, so darf in Abänderung des 8. 22 des er-
wähnten Ausschreibens die Lungenseuche erst dann als erloschen
erklärt und die Sperre aufgehoben werden, wenn vorbehaltlich
der Genehmigung der unterfertigten Stelle, welche diesen
Termin auch verlängern kann, sechs Wochen seit der Ge-
nesung oder Entfernung des letzten kranken Stückes verflossen
und die Ställe vorschriftsmäßig gereiniget worden sind, im
Falle, daß noch Thiere vorhanden seien, welche mit den Erkrankten
in Berührung gekommen waren.
2) Ist der Ausbruch einer Lungenseuche durch den Thier-
arzt constatirt, so hat Dieser unmittelbar das Recht und die
Verpflichtung, provisorisch die Stallsperre zu verfügen; die
definitive Verhängung der Stallsperre kann jedoch nur durch
förmlichen Beschluß der Distrikts-Polizeibehörde nach gutacht-
licher Einvernahme des k. Gerichtsarztes erfolgen, weßhalb es
unerläßlich ist, daß Letzterer nach Ausbruch einer Seuche
1) D. h. 1 fl. Rittgeld für den Tag.