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sich an Ort und Stelle begebe, um seinerseits das wirkliche
Vorhandensein der Seuche amtlich festzustellen. Bei längerer
Andauer und selbst bei weiterem Umsichgreifen der Lungenseuche
in einem Orte genügt in gewöhnlichen Fällen die einmalige
gerichtsärztliche Besichtigung, welche jedoch in Fällen besonderer
Bösartigkeit orer bei wahrgenommenen Mängeln und Unter-
lassungen im Vollzuge polizeilicher Anordnungen stets zu wieder-
holen ist.
3) Sowie durch die Distriktspolizeibehörden von dem Aus-
bruche einer Seuche jedes Mal ohne Verzug Anzeige bei der
unterfertigten Stelle zu erstatten ist, so sind durch die Physikate
die Wochen-Rapporte der Thierärzte bei jedem einzelnen Falle
mit möglichster Beschleunigung der Ausfertigung und unter
Beigabe der gerichtsärzlichen Bemerkungen an die Distrikts-
Polizeibehörden abzuliefern und ist das Ansammeln
mehrerer derselben und deren spätere Ablieferung
unstatthaft. Sind in den Rapporten Angaben enthaiten,
woraus die Zunahme oder besondere Bösartigkeit einer Seuche
zu entnehmen wäre, so sind dieselben durch die Distrikts-
Polizeibehörden ohne allen Zeitverlust der unterfertigten Stelle
in Vorlage zu bringen, wogegen in gewöhnlichen Fällen deren
vierwöchentliche Einsendung genügt.
4) Obschon in §. 18 des mehrerwähnten Ausschreibens
ausdrücklich die vollständige Trennung der erkrankten Thiere
von den gesunden oder die sofortige Ausschlachtung, hier
natürlich der Ersteren, gefordert ist, hat sich seither den-
noch die Praxis geltend gemacht, die kranken Thiere innerhalb
des Raumes, in welchem die Gesunden stehen, gesondert zu
stellen oder gleich nebenan in solchen Räumen unterzubringen,
die nicht vollständig von den übrigen Stallungen abgetrennt
sind. Man hat diesen schädlichen Gebrauch, wodurch die
Seuchen verlängert und verschleppt werden, damit zu ent-
schuldigen gesucht, daß es an den nöthigen Räumlichkeiten fehle
um die Trennung durchführen zu können. Eine solche
Praxis kann hinfort in keinem Falle geduldet
werden und ist jedes Mal auf die strengste Abson-
derung oder auch sofortige Ausschlachtung zu
dringen. Die Viehbesitzer werden auf die Ausschlachtung
erkrankter Thiere um so bereitwilliger eingehen, wenn denseben
die Bestimmungen des §. 25 des erwähnten Ausschreibens über