Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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sich an Ort und Stelle begebe, um seinerseits das wirkliche 
Vorhandensein der Seuche amtlich festzustellen. Bei längerer 
Andauer und selbst bei weiterem Umsichgreifen der Lungenseuche 
in einem Orte genügt in gewöhnlichen Fällen die einmalige 
gerichtsärztliche Besichtigung, welche jedoch in Fällen besonderer 
Bösartigkeit orer bei wahrgenommenen Mängeln und Unter- 
lassungen im Vollzuge polizeilicher Anordnungen stets zu wieder- 
holen ist. 
3) Sowie durch die Distriktspolizeibehörden von dem Aus- 
bruche einer Seuche jedes Mal ohne Verzug Anzeige bei der 
unterfertigten Stelle zu erstatten ist, so sind durch die Physikate 
die Wochen-Rapporte der Thierärzte bei jedem einzelnen Falle 
mit möglichster Beschleunigung der Ausfertigung und unter 
Beigabe der gerichtsärzlichen Bemerkungen an die Distrikts- 
Polizeibehörden abzuliefern und ist das Ansammeln 
mehrerer derselben und deren spätere Ablieferung 
unstatthaft. Sind in den Rapporten Angaben enthaiten, 
woraus die Zunahme oder besondere Bösartigkeit einer Seuche 
zu entnehmen wäre, so sind dieselben durch die Distrikts- 
Polizeibehörden ohne allen Zeitverlust der unterfertigten Stelle 
in Vorlage zu bringen, wogegen in gewöhnlichen Fällen deren 
vierwöchentliche Einsendung genügt. 
4) Obschon in §. 18 des mehrerwähnten Ausschreibens 
ausdrücklich die vollständige Trennung der erkrankten Thiere 
von den gesunden oder die sofortige Ausschlachtung, hier 
natürlich der Ersteren, gefordert ist, hat sich seither den- 
noch die Praxis geltend gemacht, die kranken Thiere innerhalb 
des Raumes, in welchem die Gesunden stehen, gesondert zu 
stellen oder gleich nebenan in solchen Räumen unterzubringen, 
die nicht vollständig von den übrigen Stallungen abgetrennt 
sind. Man hat diesen schädlichen Gebrauch, wodurch die 
Seuchen verlängert und verschleppt werden, damit zu ent- 
schuldigen gesucht, daß es an den nöthigen Räumlichkeiten fehle 
um die Trennung durchführen zu können. Eine solche 
Praxis kann hinfort in keinem Falle geduldet 
werden und ist jedes Mal auf die strengste Abson- 
derung oder auch sofortige Ausschlachtung zu 
dringen. Die Viehbesitzer werden auf die Ausschlachtung 
erkrankter Thiere um so bereitwilliger eingehen, wenn denseben 
die Bestimmungen des §. 25 des erwähnten Ausschreibens über
	        
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