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die Lungenseuche bekannt gemacht werden, wonach alle an der
Lungenseuche genesenen Thiere zu keinem anderen Zwecke
als zum Schlachten verwendet und verkauft werden dürfen.
Hievon sind sie sohin ebenso wie von der Maßregel der Kenn-
zeichnung durchgeseuchter Thiere sogleich bei Beginn einer Seuche
ausdrücklich zu verständigen.
5) Beharrt nach dieser Eröffnung der Eigenthümer dar-
auf, daß, ungeachtet die Trennung nicht vollständig durchge-
geführt werden kann, die kranken Thiere dennoch in seinen
Stallungen stehen bleiben, so ist derselbe aufmerksam zu machen,
daß die Kosten einer auf solche Weise in die Länge gezogenen
Seuche ihm selbst zur Last fallen und daß das k. Aerar unter
solchen Umständen in keinem Falle für die Kosten-Bezahlung
eintreten werde. Von dieser Bekanntgabe ist gegen erholte Unter-
schrift des betreffenden Viehbesitzers unmittelbar Akt zunehmen.
6) Die Thierärzte haben in ihren Rapporten jedes Mal
genau anzugeben, ob die Trennung der kranken Thiere von den
Gesunden vollständig durchgeführt sei oder nicht. Die Unter-
lassung dieser Angabe auf einem Rapporte hat zur Folge, daß
Denselben die Tages-Diät jener Visitation, für welche der
Rapport erstattet wurde, gestrichen wird.
In allen übrigen Punkten behalten die früheren Be-
stimmungen über Lungenseuche und insbesondere Jene, welche
im öffentlichen Ausschreiben vom 17. September 1846 enthalten
sind, ihre unveränderte Wirksamkeit und Geltung. Hienach ist
das Weitere zu verfügen und sind insbesondere die sämmtlichen
Thierärzte des Regierungs-Bezirkes von gegenwärtigem Erlasse
geeignet zu verständigen.
München, 31. Mai 1860.
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J.
IV.
Vorkehrungen gegen die Monl- und Klauenfeuche.
S. 260.
Entschließung der k. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., vom
1. Juli 1809, Maul= und Klauenseuche betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seit ungefähr 14 Tagen herrscht in den Landgerichten
Schrobenhausen, Aichach, Friedberg und Göggingen