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und dann den Aufguß durchseiht. Kälber erhalten von diesem
Trank nur eine gute halbe Kaffee-Tasse voll.
9) Wenn übrigens gleichwohl die in Frage stehende Maul-
und Klauenseuche, in so ferne sie für sich allein besteht, nicht so
ganz bestimmt als eine ansteckende Heerde-Krankheit angesehen
werden kann; so kann man je dennoch den Geifer der kranken
Thiere nicht wohl. als gutartigen Speichel betrachten, er kann
vielmehr die Beschaffenheit einer bösartigen Schärfe annehmen,
und als solche schädlich wirken, indem durch das beständige
Geifern die Rauffen, Krippen, Stände, Hänge-Stricke und
Ketten, Eimer und Lager-Stroh sehr besudelt und verunreinigt
werden. Damit also das genesene, so wie das noch gesunde
Vieh vor neuen Anfällen der Krankheit geschützt werde, so ist
nothwendig, daß man nicht nur das gesunde von dem er-
krankten in gesonderten Stallungen verwahrt halte, sondern
selbst die Stallungen und Stall-Requisiten der Wiedergenesenen
sorgfältigst reinige. Am sichersten geschieht dies mit kochendem
Wasser, selbst der Fußboden muß damit mehrere Mal begossen wer-
den, um den daran noch haftenden schädlichen Stoff zu zerstören.
Das wiedergenesene Vieh ist öfter zu striegeln, oder wenigstens mit
Strohwischen zu reiben, das Lagerstroh zur gehörigen Zeit zu
erneuern, und die Ställe sind täglich ein bis zweimal dem
Luftzuge auszusetzen. Hat man diese Vorsichts-Maßregeln acht
Tage lang gewissenhaft befolgt; so darf sodann das wieder-
genesene Vieh unbedenklich wieder auf Anger und Weide ge-
trieben werden.
10) Da übrigens die Viehstücke, welche an der Maul-
und Klauenseuche erkrankt sind, immer nur sehr wenig Milch
geben, und diese nicht wohl von guter Beschaffenheit sein kann;
so ist der Genuß derselben den Menschen nicht räthlich, eben
so wenig der Genuß des Fleisches eines mit dieser Seuche.
behafteten und geschlachteten Thieres, daher kann der Handel
und Wandel mit Vieh aus Distrikten, in welchen sich krankes
Vieh der Art befindet, während der Dauer der Krankheit
unter keinerlei Vorwand gestattet, und für die Nachbar-Distrikte,
worüber die Krankheit bisher sich nicht verbreitete, nur gegen
Vorweis obrigkeltlich -gefertigter Gesundheits-Pässe, welche den
Unterthanen nach vorgängiger genauer thierärztlichen Unter-
suchung unentgeldlich zu verabfolgen sind, gebilliget werden.
Augshurg, den 27, August 1828.