Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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und dann den Aufguß durchseiht. Kälber erhalten von diesem 
Trank nur eine gute halbe Kaffee-Tasse voll. 
9) Wenn übrigens gleichwohl die in Frage stehende Maul- 
und Klauenseuche, in so ferne sie für sich allein besteht, nicht so 
ganz bestimmt als eine ansteckende Heerde-Krankheit angesehen 
werden kann; so kann man je dennoch den Geifer der kranken 
Thiere nicht wohl. als gutartigen Speichel betrachten, er kann 
vielmehr die Beschaffenheit einer bösartigen Schärfe annehmen, 
und als solche schädlich wirken, indem durch das beständige 
Geifern die Rauffen, Krippen, Stände, Hänge-Stricke und 
Ketten, Eimer und Lager-Stroh sehr besudelt und verunreinigt 
werden. Damit also das genesene, so wie das noch gesunde 
Vieh vor neuen Anfällen der Krankheit geschützt werde, so ist 
nothwendig, daß man nicht nur das gesunde von dem er- 
krankten in gesonderten Stallungen verwahrt halte, sondern 
selbst die Stallungen und Stall-Requisiten der Wiedergenesenen 
sorgfältigst reinige. Am sichersten geschieht dies mit kochendem 
Wasser, selbst der Fußboden muß damit mehrere Mal begossen wer- 
den, um den daran noch haftenden schädlichen Stoff zu zerstören. 
Das wiedergenesene Vieh ist öfter zu striegeln, oder wenigstens mit 
Strohwischen zu reiben, das Lagerstroh zur gehörigen Zeit zu 
erneuern, und die Ställe sind täglich ein bis zweimal dem 
Luftzuge auszusetzen. Hat man diese Vorsichts-Maßregeln acht 
Tage lang gewissenhaft befolgt; so darf sodann das wieder- 
genesene Vieh unbedenklich wieder auf Anger und Weide ge- 
trieben werden. 
10) Da übrigens die Viehstücke, welche an der Maul- 
und Klauenseuche erkrankt sind, immer nur sehr wenig Milch 
geben, und diese nicht wohl von guter Beschaffenheit sein kann; 
so ist der Genuß derselben den Menschen nicht räthlich, eben 
so wenig der Genuß des Fleisches eines mit dieser Seuche. 
behafteten und geschlachteten Thieres, daher kann der Handel 
und Wandel mit Vieh aus Distrikten, in welchen sich krankes 
Vieh der Art befindet, während der Dauer der Krankheit 
unter keinerlei Vorwand gestattet, und für die Nachbar-Distrikte, 
worüber die Krankheit bisher sich nicht verbreitete, nur gegen 
Vorweis obrigkeltlich -gefertigter Gesundheits-Pässe, welche den 
Unterthanen nach vorgängiger genauer thierärztlichen Unter- 
suchung unentgeldlich zu verabfolgen sind, gebilliget werden. 
Augshurg, den 27, August 1828.
	        
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