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des Steinsalzes zum Lecken und nöthigen Falls auch eine Ader-
lässe angezeigt.
c) Ist aber die örtliche Entzündung berelts in Eiterung
übergegangen, und fließt schon Eiter oder eine übelriechende
Jauche aus der Spalte oder aus der Krone der Klauen, so
sind unverweilt eiterzeitigende, Geschwüre reinigende Mittel
u. s. w. in Anwendung zu bringen, dem Eiter nöthigen Falls
durch einen oder mehrere Einschnitte ein freier Abfluß zu ver-
schaffen, die Geschwüre nach den Regeln der Chirurgie zu be-
handeln, und ein etwas schon abgetrenntes Hornstück sogleich
wegzuschneiden, u. s. w.
d) Gegen die im Maule erscheinenden Geschwüre oder
Blasen dient das Auswaschen desselben mit Essigwasser,
Salzwasser, das Beschmieren der Geschwüre mit gesalzenem
Honige u. s. w.
Diese Vorbeugungs= und einfache Behandlungsweise soll
im gegebenen Falle um so mehr in unverzügliche Anwendung
kommen, als die genannten Mittel auf dem Lande selbst überall
vorfindlich, mit unbedeutenden Kosten verbunden, und immerhin
auf die gewöhnlichen Krankheitsfälle der Art anwendbar sind,
und bei besondern Steigerungen, Complikationen u. s. w. aber
es dem Ermessen der behandelnden Aerzte anheim gestellt ist,
ihren Heilplan hienach einzurichten, und zu modifiziren, die
auch nicht unbeachtet lassen werden, ob die fragliche Klauenseuche
als Krankheitsform in dem vorhandenen Falle für sich besteht,
oder ein Sympton der Maurlseuche sei.
Passau, den 21. August 1827.
Kgl. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J.
8. 264.
Entschließung der k. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J.,
vom 19. Oktober 1833, die in verschiedenen Distrikten des Kreises
herrschende Maul-Klauenseuche betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Bei der gegenwärtig in verschiedenen Distrikten des Kreises
herrschenden Maul= und Klauenseuche sieht sich die unterzeichnete
Stelle veranlaßt, den Polizeibehörden folgende Vorschriften in
Betreff dieser Viehseuche zu ertheilen: