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§. 14.
Die Behandlung der langwierigen oder bösartigen
Maul= und Klauenseuche soll nur durch approbirte
Thierärzte geschehen; auch hier dürfte indeß dem Chlorkalk die
größte Bedeutung als Heilmittel zustehen. Schließlich machen
wir aber auch auf den Erlaß vom 5. Februar 1842 aufmerksam,
in welchem gegen die Klauenseuche die Anwendung von einer
Flüssigkeit aus 10 Theilen schwefelsaurem Kupferoxyd, 78 Theilen
Essig und 12 Theilen Schwefelsäure von 660, als sehr heilsam
empfohlen wird.
III. Polizei-Maaßregeln gegen die Maul= und
Klauenseuche.
§. 15.
Sobald in einem Stalle oder bei einer Heerde auf der
Weide unter Rindvieh, Schafen oder Schweinen sich die Zeichen
der Maul= oder Klauenseuche zeigen, so ist der Eigenthümer
des Viehes bei Strafe verpflichtet, hievon bei dem treffenden
Gemeindevorsteher, und dieser unverzüglich bei der treffenden
Polizeibehörde Anzeige zu machen. (Regierungs-Ausschreibung
vom 16. August 1846 Intelligenzblatt. S. 1411.)
Eben so sind Thierärzte, Wasenmeister, Hirten u. s. a. bei
Strafe verpflichtet, sobald sie Spuren dieser Seuche erhalten,
hievon bei der treffenden Polizeibehörde Anzeige zu erstatten.
(Ebends.)
§. 16.
Die Distriktspolizeibehörde requirirt hierauf sogleich den
Gerichtsarzt, der sich mit dem hiezu schriftlich aufzufordernden
Thierarzt an Ort und Stelle begibt, um die Untersuchung vor-
zunehmen, und die nöthigen Maaßregeln vorzukehren, was er
dann schriftlich unter Vorlage der Viehbeschreibung mittheilt.
§. 17.
Die Distriktspolizeibehörde erläßt auf. diese Mittheilung
hin die nöthigen Verfügungen, deren Empfang von den Ge-
meindevorstehern durch Namensunterschrift zu bestätigen ist,
und sorgt für deren Vollzug; zugleich zeigt sie unter Vorlage
des gerichtsärztlichen Schreibens den Vorfall, so wie die ge-
troffenen Maaßregeln der k. Regierung an.
§. 18.
Stall-, Orts= und Weide-Sperre sind nur in dem Falle