Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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§. 14. 
Die Behandlung der langwierigen oder bösartigen 
Maul= und Klauenseuche soll nur durch approbirte 
Thierärzte geschehen; auch hier dürfte indeß dem Chlorkalk die 
größte Bedeutung als Heilmittel zustehen. Schließlich machen 
wir aber auch auf den Erlaß vom 5. Februar 1842 aufmerksam, 
in welchem gegen die Klauenseuche die Anwendung von einer 
Flüssigkeit aus 10 Theilen schwefelsaurem Kupferoxyd, 78 Theilen 
Essig und 12 Theilen Schwefelsäure von 660, als sehr heilsam 
empfohlen wird. 
III. Polizei-Maaßregeln gegen die Maul= und 
Klauenseuche. 
§. 15. 
Sobald in einem Stalle oder bei einer Heerde auf der 
Weide unter Rindvieh, Schafen oder Schweinen sich die Zeichen 
der Maul= oder Klauenseuche zeigen, so ist der Eigenthümer 
des Viehes bei Strafe verpflichtet, hievon bei dem treffenden 
Gemeindevorsteher, und dieser unverzüglich bei der treffenden 
Polizeibehörde Anzeige zu machen. (Regierungs-Ausschreibung 
vom 16. August 1846 Intelligenzblatt. S. 1411.) 
Eben so sind Thierärzte, Wasenmeister, Hirten u. s. a. bei 
Strafe verpflichtet, sobald sie Spuren dieser Seuche erhalten, 
hievon bei der treffenden Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
(Ebends.) 
  
§. 16. 
Die Distriktspolizeibehörde requirirt hierauf sogleich den 
Gerichtsarzt, der sich mit dem hiezu schriftlich aufzufordernden 
Thierarzt an Ort und Stelle begibt, um die Untersuchung vor- 
zunehmen, und die nöthigen Maaßregeln vorzukehren, was er 
dann schriftlich unter Vorlage der Viehbeschreibung mittheilt. 
§. 17. 
Die Distriktspolizeibehörde erläßt auf. diese Mittheilung 
hin die nöthigen Verfügungen, deren Empfang von den Ge- 
meindevorstehern durch Namensunterschrift zu bestätigen ist, 
und sorgt für deren Vollzug; zugleich zeigt sie unter Vorlage 
des gerichtsärztlichen Schreibens den Vorfall, so wie die ge- 
troffenen Maaßregeln der k. Regierung an. 
§. 18. 
Stall-, Orts= und Weide-Sperre sind nur in dem Falle
	        
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