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anzuordnen, wenn die Seuche nur in einem Stalle, oder in
mehreren Ställen eines Ortes oder auf der Weide ausgebrochen
ist, und durch Ansteckung eingeschleppt worden zu sein scheint.
Zeigt sich aber die Seuche an mehreren zerstreut liegenden
Orten, unter verschiedenen Thiergattungen und scheint sie
miasmakischen Ursprungs, so ist keine Sperre anzuordnen, oder
die verhängte wieder aufzuheben, aber die benachbarten Orte
sind von der herrschenden Seuche in Kenntniß zu setzen, und
vor Kommunikation und Vieheinfuhr aus den erkrankten Orten
zu warnen.
8. 19.
Ist die Maul- oder Klauenseuche mit Lungenseuche oder
Milzbrand (Anthrax) verbunden, dann hat strenge Stallsperre
einzutreten, und es gelten alle gegen diese Seuchen gegebenen
Vorschriften.
8. 20.
Während der Dauer der Seuche ist der Thierarzt vom
Gerichtsarzt alle 8 Tage zur Nachsicht aufzuforbern, und der
thierärztliche Rapport jedesmal mit der Unterschrift und den
Bemerkungen des Gerichtsarztes bei der k. Regierung in Vor-
lage zu bringen.
§. 21.
Die gesetzliche Stallsperre kann nach Beendigung der
Seuche erst aufgehoben werden, wenn 14 Tage lang kein neuer
Krankheitsfall sich ergeben, alle Kranken genesen, und der
Stall in Gegenwart und unter Leitung des Thierarztes, wie §. 9.
gezeigt wurde, gereinigt worden ist.
§. 22.
Beim Schlachten aller an der Maul= und Klauenseuche
kranken Thiere, wenn diese Seuchen mit bösartigem Charakter
herrschen, muß ein Thierarzt gegenwärtig sein.
§. 23.
Der Genuß der Milch solcher Thiere, so wie auch, wenn
sich die Seuche an den Eutern zeigt, ist streng zu verbieten.
. 24.
Alle Thiere fallen ganz dem Wasen anheim und ihr Fleisch
darf nicht genossen werden, bei denen
a) der Charakter der Seuche bösartig ist, die Krankheit
lange gedauert hat und die Thiere stark abgemagert sind;
b) bei Komplikation mit Anthrax;