Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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anzuordnen, wenn die Seuche nur in einem Stalle, oder in 
mehreren Ställen eines Ortes oder auf der Weide ausgebrochen 
ist, und durch Ansteckung eingeschleppt worden zu sein scheint. 
Zeigt sich aber die Seuche an mehreren zerstreut liegenden 
Orten, unter verschiedenen Thiergattungen und scheint sie 
miasmakischen Ursprungs, so ist keine Sperre anzuordnen, oder 
die verhängte wieder aufzuheben, aber die benachbarten Orte 
sind von der herrschenden Seuche in Kenntniß zu setzen, und 
vor Kommunikation und Vieheinfuhr aus den erkrankten Orten 
zu warnen. 
8. 19. 
Ist die Maul- oder Klauenseuche mit Lungenseuche oder 
Milzbrand (Anthrax) verbunden, dann hat strenge Stallsperre 
einzutreten, und es gelten alle gegen diese Seuchen gegebenen 
Vorschriften. 
8. 20. 
Während der Dauer der Seuche ist der Thierarzt vom 
Gerichtsarzt alle 8 Tage zur Nachsicht aufzuforbern, und der 
thierärztliche Rapport jedesmal mit der Unterschrift und den 
Bemerkungen des Gerichtsarztes bei der k. Regierung in Vor- 
lage zu bringen. 
§. 21. 
Die gesetzliche Stallsperre kann nach Beendigung der 
Seuche erst aufgehoben werden, wenn 14 Tage lang kein neuer 
Krankheitsfall sich ergeben, alle Kranken genesen, und der 
Stall in Gegenwart und unter Leitung des Thierarztes, wie §. 9. 
gezeigt wurde, gereinigt worden ist. 
§. 22. 
Beim Schlachten aller an der Maul= und Klauenseuche 
kranken Thiere, wenn diese Seuchen mit bösartigem Charakter 
herrschen, muß ein Thierarzt gegenwärtig sein. 
§. 23. 
Der Genuß der Milch solcher Thiere, so wie auch, wenn 
sich die Seuche an den Eutern zeigt, ist streng zu verbieten. 
. 24. 
Alle Thiere fallen ganz dem Wasen anheim und ihr Fleisch 
darf nicht genossen werden, bei denen 
a) der Charakter der Seuche bösartig ist, die Krankheit 
lange gedauert hat und die Thiere stark abgemagert sind; 
b) bei Komplikation mit Anthrax;
	        
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