Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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) bei Komplikation mit Lungenseuche unter den bei pieser 
Seuche angegebenen Verhältnissen. 
F. 25. 
Nach Beendigung der Seuche und vollzogener Stall- 
reinigung hat der Gerichtsarzt einen Schlußbericht über die 
Seuche, deren Ursprung, Charakter, Dauer, Umfang nebst An- 
gabe der Zahlen der gesunden, erkrankten, genesenen, gefallenen 
und getödteten Stücke zu liefern, dem er zugleich die Diäten- 
liquidation (1 fl. 15 kr. für den halben, 2 fl. 30 kr. für den 
ganzen Tag, nebst ortsüblichem Gefährtgeld bei weiterer Ent- 
fernung, welche stets anzugeben ist.) des Thierarztes geprüft 
und kontrasignirt nebst den Belegen der gerichtsärztlichen 
Requlsition und des Vollzugs (von Seite des Gemeindevor- 
standes) beifügt. 
Die Distriktspolizeibehörde hebt sodann die pollzeilichen 
Maßregeln auf, und schickt den gerichtsärztlichen Schlußbericht 
nebst der thierärztlichen Liquidatien und den Belegen an die 
k. Regierung ein. 
  
  
Nr. 22,029. S. 267. 
Ministerial-Entschließung vom 12. September 1838, die Maul= und 
Klauenseuche betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem die unter dem Namen der Maus= und Klauen- 
seuche bekannte Viehkrankheit gegenwärtig in vielen Gegenden 
herrscht, so sieht sich das unterzeichnete Ministerium veranlaßt, 
der kgl. Regierung einen im 23. Bande der Annalen über 
Pharmacie von Justus Liebig, Emanuel Merk und Friedrich 
Mobr enthaltenen Aufsatz über die Heilung jener Krankheit 
mit dem Auftrage mitzutheilen, die Physikate auf das hierin 
angedeutete Heilverfahren aufmerksam zu machen. 
München, den 12. September 1838, 
Ministerlum des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, Kammern des Innern, mit Ausnahme 
jener von Oberfranken, also ergangen. 
Mitthe#lung der k. Central-Veterinärschule zur Kenntnißnahme und gut- 
achtlichen Aeußerung.
	        
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