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Stand gesetzten Staatsärarium bestimmen Wir für jeden ver
50 Landgerichtsärzte, unter der Bedingung, sich ein Reitpferd
halten zu müssen, vom 1. Jannar 1804 anfangend, einen jähr-
lichen Sold von sechshundert Gulden.
In diese 600 fl. ist aber dasjenige einzurechnen, was einige
derselben bisher aus den landschaftlichen Staatscassen bezogen
haben, und diese erhalten um soviel weniger aus Unserer
Staatscasse. — Zugleich hört auch vom 1. Januar 1804
anfangend alles dasjenige auf, was einige wenige derselben,
und in einem sehr ungleichen Maaße bisber aus Unserem
Staatsärarium, sowohl an Besoldung, als Emolumenten oder
Naturalien zu beziehen hatten.
5) Da dieser neue allgemeine Besoldungsgenuß erst mit
dem 1. Januar 1804 anfängt, so genehmigen Wir nach
dem zweiten besonderen Berichte Unserer Landesdirektion vom
7. d. Mts., in Folge Unserer schon unterm 27. Mai vorläufig
gegebenen Versicherung, daß denjenigen Landärzten, welche seit
der Aufhebung der ständischen Klöster durch den Verlust ihrer
ehemaligen, von den Klöstern bezogenen Bestallungen selbst
einen Abbruch an ihrem nothdürftigsten Lebensunterhalt erlitten
haben, die ihnen bestimmt begutachteten Summen aus der
Kloster-Centralkasse für dieses laufende Jahr zum letztenmale
in so weit angewiesen und vergütet werden, als einige derselben
nicht etwa doch in den ersten Monaten dieses Jahres ein
Ratum an diesen ihren ehemaligen Bestallungen von einigen
Klöstern selbst noch bezogen haben, welches auf solchen Fall in
Abzug zu bringen wäre.
6) Wenn einige Städte und Märkte, welche bisher einen
Arzt aus ihren Mitteln ganz oder zum Theile unterhalten
haben, nun aber den Sitz des Landgerichtes, und mit demselben
den Sitz des Landgerichtsarztes verlieren, ihren Lokalarzt doch
behalten wollen, so soll ihnen dieses, so wie auch einem solchen
Localarzte die nach obigem zweiten Punkte nirgends und nie-
malen beschränkbare und freie Praxis in und außer dem Bezirke
unbenommen sein, und es soll Unser Landgerichtsarzt keinen
Anspruch auf die Lokalmittel eines solchen, noch ferners bleiben-
den besonderen Stadt= oder Marktsphysikates haben, sondern
sich mit dem obigen Aerarialgehalte, mit der auch freien Praxis,
und mit demjenigen, was ihm etwa noch von der Gemeinde
seiner neuen Localität ausgemittelt wird, begnügen.