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wird auch in diesen schwierigen Fällen der möglichst-beste Aus-
gang noch zu erwarten sein.
§. 13. Polizel-Maßregeln gegen die Seunche. —
1) Sobald in einem Stalle oder bei einer Herde auf der Weide
unter dem Rindviehe, den Schweinen oder Schafen sich die Zeichen
der Maul= oder Klauen-Seuche wahrnehmen lassen, so ist der
Eigenthümer des Viehes bei Strafe verpflichtet, hievon bei
dem betreffenden Gemeinde-Vorsteher und dieser unverzüglich
bei der treffenden Distrikts -Polizeibehörde Anzeige zu machen.
2) Die Distrikts-Polizeibehörde requirirt hierauf sogleich den
Gerichtsarzt, der sich mit dem hiezu schriftlich aufzufordernden
Thierarzte an Ort und Stelle begibt, um die Untersuchung
vorzunehmen und die nöthigen Maßregeln vorzukehren, was er
dann schriftlich mittheilt. Der Regierung ist dann von diesem
Vorkommnisse Bericht zu erstatten. 3) In dieser Mittheilung des
Gerichtsarztes muß besonders gesagt sein, ob die ausgebrochene
Maul= oder Klauen-Seuche gutartig sei oder nicht. Bösartig
heißt sie dann, wenn mindestens zwei Schlachtungs= oder Todes-
Fälle des ächten oder unächten Milz-Brandes vorkommen oder
wenn zwei mit Lungenseuche behaftete Stücke in den unter-
suchten Ställen sich nachweisen lassen. 4) Wiederholen sich die
Anzeigen in den Nachbar-Gemeinden, so hat bloß der Thierarzt
eine erste Untersuchung über den Thatbestand an Ort und
Stelle zu machen, sowie darüber an den Gerichtsarzt zu berich-
ten und Dieser hat dann bei Befund gutartiger Seuche den
thierärztlichen Bericht mit gutachtlicher Aeußerung der Distrikts-
Polizeibehörde zu übermachen, bei bösartiger Seuche aber selbst
Kenntniß davon zu nehmen und das Sachgemäße bei der
Polizeibehörde zu veranlassen. 5) Ist die Seuche in dem
gerichts= und thierärztlichen Berichte als bösartig bezeichnet,
tritt dieselbe ferner nur in einem Stalle oder in mehreren
Ställen eines Ortes mit nachweisbarer Einschleppung oder
Ansteckung auf, so wird strenge Stall-, Orts= oder Weide-
Sperre angeordnet und hat die Distrikts -Polizeibehörde die
nöthigen Verfügungen zu erlassen, sowie für deren Vollzug zu
sorgen. Zugleich zeigt sie den Vorfall, sowie die getroffenen
Maßregeln der kgl. Regierung an. 6) Während der Dauer
einer bösartigen Seuche hat der treffende Distrikts-Thierarzt
von 8 zu 8 Tagen Nachsicht zu pflegen und sind über den
Stand der Seuche die verfertigten Rapporte alle 14 Tage der