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Verhältnissen. 14) Nach Beendigung der Seuche und voll-
zogener Stallreinigung hat der Gerichtsarzt einen Schlußbericht
über die Seuche, deren Ursprung, Charakter, Dauer, Umfang
nebst Zahlangabe der gesunden, erkrankten, genesenen, gefallenen
und getödteten Stücke zu liefern, dem er zugleich die Düten=
Liqnidation des Thierarztes contrasignirt nebst den Belegen der
Requisition und des Vollzuges beifügt. Die Distrikts-Polizei-
behörde hebt sodann die polizeilichen Maßregeln auf und schickt
den gerichtsärztlichen Schlußbericht nebst den thierärztlichen
Liquidationen und den Belegen an die k. Regierüng ein.
V.
Vorkehrungen gegen die Schweinekrankheit.
S. 270.
Entschließung der k. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., vom
18. August 1821, Milzbrand unter den Schweinen betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nach einer amtlichen Anzeige des k. Landgerichts N. wurde
seit kurzem eine Krankheit wahrgenommen, die nach den ein-
gezogenen Erkundigungen sich als eine häufig bei den Schweinen
unter dem Namen Milzbrand, wildes Feuer, Rose :2c. vorkom-
mende Krankheit charakterisirt.
Da nun zu besorgen ist, daß noch mehrere Orte von dieser
Krankheit heimgesucht werden könnten, so werden hiemit zur
möglichsten Minderung des drohenden Schadens nicht nur die
Erscheinungen, welche das Dasein der Krankheit kenntlich
machen, und die Mittel, wodurch dem Ausbruch derselben vor-
gebeugt, sondern auch das, was man in Beziehung auf den
Genuß des Fleisches von solchen kranken Thieren zu beobachten
hat, zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt
gemacht:
1) Diese Schweine-Krankheit, welche nicht ansteckend ist,
und deßhalb auch keine Sperre nöthig macht, und gewöhnlich
im Sommer vorkömmt, wird an folgenden Erscheinungen, die.
meistens schnell aufeinander folgen, erkannt:
Die Schweine trauern, lassen vom Fressen ab, haben viel
Hitze, und athmen sehr geschwind, sie bekommen, und zwar
öfters schon nach wenigen Stunden, am Rüssel, am Halse,