Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Doppelte und selbst Dreifache größer, als im gesunden Zu- 
stande, dabei sehr weich, und mit schwarzem, aufgelösten, bis- 
weilen auch mit rothem und schäumendem Blute angefüllt. 
Am Netz, Gekröse und um die Nieren findet man oft 
entweder gelbe Lymphe und schwarzes Blut in Flecken oder 
Streifen ausgetreten. Im Psalter ist das Futter bisweilen, 
nämlich wenn die Krankheit etwas langsamer verlief, vertrecknet, 
und im Lab die Schleimhaut manchmal purpurroth, in den 
Gedärmen, vornämlich im Mastdarme, findet sich zuweilen 
schwarzes geronnenes Blut. 
Die Leber ist mürbe und entfärbt, und die Galle aufgelöst. 
Manchmal ist auch die Harnblase entzündet und der Urin blutig. 
Wenn Kühe sich stellen, als wollen sie verwerfen, dann findet 
man Brand des Fruchthälters. 
Die Lungen sind welk, von schwarzem oder auch rothem 
Blute aufgetrieben, die Schleimhaut der Bronchien ist öfters 
entzündet, die Luftgefäße selbst enthalten schäumigen Schleim; 
brandige Lungen trifft man dann an, wenn die Thiere plötzlich 
von einem starken Husten und mühsamen Athmen befallen 
worden waren. Das Herz ist bisweilen entzündet, öfter ist 
dies das Brust= und Zwerchfell, wo man dann auch schwarze 
Flecken findet. 
Herzbeutel und Brusthöhle enthalten manchmal, besonders 
wenn die Krankheit langsamer verlief, gelbes oder gelbgrün- 
liches Wasser. 
Das Gehirn ist meistens weich, und wenn die Kranken in 
Raserei verfielen, auch entzündet; öfter ist die Entzündung der 
Hirnhäute. Brand des Rückenmarkes zeigt sich, wenn man 
Lähmung der Lenden beobachtet hatte. 
S. 5. 
Polizeianstalten gegen Seuchen im Allgemeiner. 
Wenn gleichzeitig mehrere Thiere einer oder verschiedener 
Gattung erkranken, so ist jedermann zur Anzeige bei der 
Polizeistelle verbunden, insbesondere aber Thierärzte, Schmiede, 
Gerichtsriener, Obleute, Metzger, Hirten und Wasenmeister. 
Die Gendarmerie ist ohnehin gemäß ihrer Instruktion dazu 
angewiesen. 
8. 6. 
Die Polizeistelle bildet mit Zuziehung des Landgerichts-
	        
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