Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

  
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arztes und eines Thierarztes die zur Untersuchung nöthige 
Commission; in deren Bereich gehört: 
a. Bestimmung der herrschenden Krankheit durch Untersuchung 
der Kranken und Obduction der gefallenen Thiere. 
b. Entwerfung des Curplanes und Anordnung des diätetischen 
Verhaltens für die kranken sowohl, als gesunden Stücke. 
c. Anordnung der festzusetzenden Polizeianstalter. 
d. Herstellung und Beschreibung des Viehstandes. 
e. Abfassung eines Protocolls über Befund und getroffene 
Verfügungen, nebst Abgabe eines besonderen Parere von 
Seite der Sachverständigen. 
S§. 7. 
Die Commission erstattet unverzüglich Bericht an die be- 
treffende Kreisregierung, und diese an die Allerhöchste Stelle, 
bei welcher die angeordneten Rapporte pünktlichst einzubeför- 
dern sind. 
8. 8. 
Besondere Polizeianstalten gegen die Milzseuche. 
Obgleich die Milzseuche keine durch Ansteckung erzeugte 
„Krankheit ist, und somit nie von außen kömmt, so ist doch der 
Handel mit Fleisch und rohen Häuten aus jenen Gegenden, 
in welchen der Milzbrand herrscht, verboten, hauptsächlich wegen 
der Gefahr für Menschen, und damit so zu verfahren, wie 
weiter unten vorgeschrieben ist. 
8. 9. 
Behandlung kranker Thiere. 
Die an dieser Seuche erkrankten Thiere sind überhaupt 
aus dem Stalle zu entfernen, an einen kühlen, luftigen und 
schattigen Ort zu bringen, und hier nach der von dem Arzte 
vorgeschriebenen Methode zu behandeln. Es ist diese Abson- 
derung um so nöthiger, als nur dadurch die Luft rein gehalten 
und die Communication mit anderen Thieren aufgehoben wer- 
den kann. Der zur Behandlung aufgestellte Thierarzt erstattet 
von fünf zu fünf Tagen den vorgeschriebenen Rapport, um daraus 
die Zu- oder Abnahme der Krankheit entnehmen zu können, 
und jene Maßregeln eintreten zu lassen, die im Falle des Un- 
gehorsams und der Verheimlichung von Seite der Polizeistelle 
nothwendig erachtet werden. G
	        
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