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arztes und eines Thierarztes die zur Untersuchung nöthige
Commission; in deren Bereich gehört:
a. Bestimmung der herrschenden Krankheit durch Untersuchung
der Kranken und Obduction der gefallenen Thiere.
b. Entwerfung des Curplanes und Anordnung des diätetischen
Verhaltens für die kranken sowohl, als gesunden Stücke.
c. Anordnung der festzusetzenden Polizeianstalter.
d. Herstellung und Beschreibung des Viehstandes.
e. Abfassung eines Protocolls über Befund und getroffene
Verfügungen, nebst Abgabe eines besonderen Parere von
Seite der Sachverständigen.
S§. 7.
Die Commission erstattet unverzüglich Bericht an die be-
treffende Kreisregierung, und diese an die Allerhöchste Stelle,
bei welcher die angeordneten Rapporte pünktlichst einzubeför-
dern sind.
8. 8.
Besondere Polizeianstalten gegen die Milzseuche.
Obgleich die Milzseuche keine durch Ansteckung erzeugte
„Krankheit ist, und somit nie von außen kömmt, so ist doch der
Handel mit Fleisch und rohen Häuten aus jenen Gegenden,
in welchen der Milzbrand herrscht, verboten, hauptsächlich wegen
der Gefahr für Menschen, und damit so zu verfahren, wie
weiter unten vorgeschrieben ist.
8. 9.
Behandlung kranker Thiere.
Die an dieser Seuche erkrankten Thiere sind überhaupt
aus dem Stalle zu entfernen, an einen kühlen, luftigen und
schattigen Ort zu bringen, und hier nach der von dem Arzte
vorgeschriebenen Methode zu behandeln. Es ist diese Abson-
derung um so nöthiger, als nur dadurch die Luft rein gehalten
und die Communication mit anderen Thieren aufgehoben wer-
den kann. Der zur Behandlung aufgestellte Thierarzt erstattet
von fünf zu fünf Tagen den vorgeschriebenen Rapport, um daraus
die Zu- oder Abnahme der Krankheit entnehmen zu können,
und jene Maßregeln eintreten zu lassen, die im Falle des Un-
gehorsams und der Verheimlichung von Seite der Polizeistelle
nothwendig erachtet werden. G