Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8. 10. 
Behandlung gesunder Thiere. 
Da es vorzüglich obliegt, jene Nachtheile abzuhalten, 
welche der Gesunrheit noch nicht erkrankter cder auch gesund 
scheinender Thiere gefährlich werden können, so wird angeordnet: 
1) Die Thiere sollen, vornämlich an heißen Tagen eder 
in heißen Mittagsstunden, mit erhitzender Arbeit und Bewegung 
überhaupt verschont bleiben. 
2) Der Weidetrieb ist nur in den kühlen Früh= und 
Abendstunden erlaubt; in den heißen Mittagsstunden sind die 
Thiere entwedrer an schattige, kühle Orte zu treiben, oder in 
den Ställen zu halten, welche durch Oeffnen der Thüre und 
Fenster, Reinigung vom Miste und anderem Unrathe, durch 
Aufspritzen von frischem Wasser, Verwahrung der Fenster durch 
grüne Baumzweige gegen das Einfallen des Sonnenlichtes 2c. 
kühl gehalten werden müssen. 
3) Die Thiere sollen öfters als sonst gewöhnlich mit 
frischem Wasser getränkt werden, welches man mit Koch= oder 
Steinsalz und bei Wiederkauern auch mit Essig leicht säuren kann. 
4) Grünes saftiges Futter in mäßiger Gabe ist den auf 
Stallfütterung stehenden Thieren viel zuträglicher als trockenes. 
5) Bei vorhandener Gelegenheit sind die Thiere in 
fließendem Wasser zu baden, oder wenn jene mangelt, täglich 
über den ganzen Körper mit Brunnenwasser zu waschen und 
zu begießen. 
8. 11. 
Verfahren mit dem Cadaver. 
Am Milzbrande gefallene Thiere werden nach ihrem Er- 
kalten alsobald auf den Wasenplatz abgeführt und dort ganz 
eingegraben, insbesondere ist auch der Mist, das Blut, oder 
was sonst bei Sectionen mit abfallen kann, tief einzuscharren, 
damit es von andern Thieren nicht verzehrt werde. Dies gilt 
jedoch nur, wenn die Milzseuche einen bösartigen Charakter 
angenommen hat, für welchen Fall die Haut auf den Schultern, 
dem Rücken, Bauch und den Hinterbacken kreuzweise einzu- 
schneiden kömmt. Der Obmann des Ortes haftet für den 
Vollzug solcher Maßregeln, weßwegen er bei dem Einscharren 
gegenwärtig zu sein verpflichtet ist.
	        
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