Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Stelle demungeachtet roth, schinerzhaft werden sollte, so darf 
keinen Augenblick gezögert, sondern es muß die Hilfe des Arztes 
gesucht werden. Thierärzte und andere Personen, welche solche 
Besudelungen nicht vermeiden können, werden sich gegen die 
nachtheiligen Folgen derselben am besten dadurch schützen, wenn 
sie ihre Hände 2c. mit frischem Oel, Butter 2c. beschmieren 
und wenn sie verletzt waren, außerdem auch noch verbinden. 
8. 14. 
Der Handel mit solchem, an bösartiger Milzseuche kranken 
VBiehe ist, sowie der Genuß von Milch, Fleisch, nicht nur für 
Menschen, sondern auch zur anderen Benützung, z. B. als 
Hundsfutter, Verarbeitung der Häute, Benützung der Abfälle 
von diesen zum Leimsieden u. s. w., strenge verboten, und der 
Dawiderhandelnde unterliegt der geeigneten Strafe. Alle diese 
Maßregeln dauern für den gegebenen Fall so lange, bis die 
Königliche Regierung nach Genehmigung von Seite der Aller- 
höchsten Stelle ein anderes verfügt, und auf seinen einge- 
sendeten umfassenden Hauptbericht die geeignete Resolution 
erhalten haben wird. 
Um im vorkommenden Falle gleich anfänglich die zweck- 
mäßigsten Anstalten zu treffen, diene den bis jetzt aufgestellten 
Thierärzten nachstehende Vorschrift: 
* 8. 15. 
Allgemeine Obliegenheiten der Thierärzte. 
Wenn Spuren einer Seuche zum Vorschein kommen, hat 
der Thierarzt des betreffenden Bezirkes sogleich die nöthige 
Untersuchung vorzunehmen, den Befund, sowohl hinsichtlich der 
Zahl der erkrankten und gefallenen Stücke, als der mit der 
Krankheit verbundenen Erscheinungen und seine Vermuthungen 
über die Ursachen und die Natur der Krankheit augenblicklich 
der Polizeibehörde und den Gerichtsärzten schriftlich zu berichten, 
und die nächsten Thierärzte hievon in Kenntniß zu setzten. 
§. 16. 
Obschon in der Hauptsache alle Anordnungen im Bezuge 
einer Seuche von den Polizeibehörden und Gerichtsärzten zu 
treffen sind, so hat doch der Thierarzt in Fällen, wo Gefahr 
auf Verzug haftet, provisorisch die geeigneten Maßregeln zu 
ergreifen. Sie sind:
	        
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