333
gemacht, welcher die schuldige Summe fuͤr die Winterbetriebs-Periode vom 1. September
bis 31. März in drei gleichen Theilen, am 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli, und
für die Sommerbetriebs-Periode vom 1. April bis 51. August spärestens am 15. September
abzutragen hat.
2) Vereinnahmung der Steuer.
*e
Die Rübenzuckersteuer ist von der Haupt-Zoll-Verwaltung des betreffenden Bezirks
zu erheben und unter den privativen Zoll= Einnahmen des Staats, gleich dem
durch diese Besteuerung veranlaßten Aufwand, unter besonderer Rubrik zu verrechnen.
V. Ahndung der Abgabe-Gefährdungen.
1) Bezeichnung der Steuer-Defraudation.
K. 29.
Die Steuer-Defraudation, welche in Gemäßheit der Bestimmungen des Zoll-Strafgesetzes
vom 15. Mai 1838, jedoch mit Umgehung der hier nicht anwendbaren
Waaren-Confiscation, zu ahnden ist, wird als vollbracht angenommen:
1) wenn in den Fällen, wo der amtlichen Revision des Gegenstandes der Besteuerung
eine Deklaration von Seiten des Abgabepflichtigen vorangehen muß,
diese entweder ganz unterlassen oder zu spät, oder in einer das Steuer-Interesse
gefährdenden Weise unrichtig abgegeben worden ist;
2) wenn eingekochter Rübensaft (Sprup) oder Zuckermasse (bis zum Eristallisationspunkte
eingekochter Rüben-Syrup) vor vollendeter Revision aus den
Fabrikations-Räumen entfernt, oder innerhalb der Fabrikations-Räume für
andere Zwecke, als für Rohzucker-Erzeugung verwendet worden istz;
5) wenn die in die Cristallisationsgefässe (Formen) gefüllte Zuckermasse, sen es
vor vollendeter Reinigung des Zuckers von der Melasse, oder als Rohzucker,
desgleichen zur Veredlung gebrachter unversteuerter Rohzucker, vor der Revision
aus den Formen herausgenommen wird.