Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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gemacht,  welcher  die  schuldige  Summe  fuͤr  die  Winterbetriebs-Periode  vom  1.  September
  bis  31.  März  in  drei  gleichen  Theilen,  am  1.  Mai,  1.  Juni  und  1.  Juli,  und
für  die  Sommerbetriebs-Periode  vom  1.  April  bis  51.  August  spärestens  am  15.  September
  abzutragen  hat.

2)  Vereinnahmung  der  Steuer.

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Die  Rübenzuckersteuer  ist  von  der  Haupt-Zoll-Verwaltung  des  betreffenden  Bezirks
  zu  erheben  und  unter  den  privativen  Zoll=  Einnahmen  des  Staats,  gleich  dem
durch  diese  Besteuerung  veranlaßten  Aufwand,  unter  besonderer  Rubrik  zu  verrechnen.

V.  Ahndung  der  Abgabe-Gefährdungen.
1)  Bezeichnung  der  Steuer-Defraudation.
K.  29.

Die  Steuer-Defraudation,  welche  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Zoll-Strafgesetzes
  vom  15.  Mai  1838,  jedoch  mit  Umgehung  der  hier  nicht  anwendbaren
Waaren-Confiscation,  zu  ahnden  ist,  wird  als  vollbracht  angenommen:

1)  wenn  in  den  Fällen,  wo  der  amtlichen  Revision  des  Gegenstandes  der  Besteuerung
  eine  Deklaration  von  Seiten  des  Abgabepflichtigen  vorangehen  muß,
diese  entweder  ganz  unterlassen  oder  zu  spät,  oder  in  einer  das  Steuer-Interesse
gefährdenden  Weise  unrichtig  abgegeben  worden  ist;

2)  wenn  eingekochter  Rübensaft  (Sprup)  oder  Zuckermasse  (bis  zum  Eristallisationspunkte
  eingekochter  Rüben-Syrup)  vor  vollendeter  Revision  aus  den
Fabrikations-Räumen  entfernt,  oder  innerhalb  der  Fabrikations-Räume  für
andere  Zwecke,  als  für  Rohzucker-Erzeugung  verwendet  worden  istz;

5)  wenn  die  in  die  Cristallisationsgefässe  (Formen)  gefüllte  Zuckermasse,  sen  es
vor  vollendeter  Reinigung  des  Zuckers  von  der  Melasse,  oder  als  Rohzucker,
desgleichen  zur  Veredlung  gebrachter  unversteuerter  Rohzucker,  vor  der  Revision
  aus  den  Formen  herausgenommen  wird.