Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Im  Uebrigen  finden  auf  diese  Fabrikationsart  die  Vorschriften  der  &.  15  bis  22
ihre  Anwendung.

4)  Verfahren  im  Fall  der  Beredlung  des  Rehzuckers.
G.  25.

Ueber  die  Veredlung  des  versteuerten  Rohzuckers  durch  Terriren,  Elairciren  oder
Raffiniren,  haben  die  Fabrik-Inhaber  nur  ein  einfaches  Controle-Register,  mit  Beobachtung
  der  in  F.  18  gegebenen  Bestimmungen,  zu  führen,  welches  enthalten  muß:

1)  die  Zahl  der  täglich  gefüllten  Formen;

2)  die  Zeit  der  Aufstellung  derselben  auf  den  Trockenstuben;

5)  die  Zeit  der  Abnahme  der  Formen  von  den  Trockenstuben;  und

4)  das  Gesammtgewicht  des  Zuckers,  welcher  in  den  zu  gleicher  Zeit  geleerten

Formen  enthalten  war.  '

Wird  der  Rohzucker  ohne  Entleerung  der  Formen  durch  Terriren  oder  Clairciren
  weiter  veredelt,  so  bleibt  es  der  Wahl  des  Fabrik-Inhabers  uͤberlassen,  Behufs
der  Abgaben-Erhebung  entweder  die  Menge  des  Rohzuckers,  bevor  mit  der  Veredlung
  begonnen  wird,  durch  Brutto-Verwiegung  nach  §F.  20,  erheben  zu  lassen,
oder  den  veredelten  Zucker  unter  Einhaltung  der  Vorschrift  des  §.  21  zur  Versteuerung
  zu  stellen.  In  lehterem  Falle  werden  85  Pfund  veredelten  Zuckers  100  Pfund
Rohzucker  gleich  behandelt.  Die  Formen,  welche  den  veredelten  Zucker  enthalten,
müssen  auf  den  Trockenstuben  abgesondert  ausgestellt  werden.

K.  26.

Ueber  die  Veredlung  des  unversteuerten  Rohzuckers  sind  der  Steuerbehbrde
ordentliche  Deklarationen  zu  übergeben.

IV.  Erhebung  der  Abgabe.
4)  Zahlungs-Termine.
K.  27.

Am  Schlusse  jeden  Kalender-Monats  wird  der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Abgabe
  festgesetzt  und  dem  zu  Zahlung  derselben  verpflichteten  Fabrik-Inhaber  bekannt