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Im Uebrigen finden auf diese Fabrikationsart die Vorschriften der &. 15 bis 22
ihre Anwendung.
4) Verfahren im Fall der Beredlung des Rehzuckers.
G. 25.
Ueber die Veredlung des versteuerten Rohzuckers durch Terriren, Elairciren oder
Raffiniren, haben die Fabrik-Inhaber nur ein einfaches Controle-Register, mit Beobachtung
der in F. 18 gegebenen Bestimmungen, zu führen, welches enthalten muß:
1) die Zahl der täglich gefüllten Formen;
2) die Zeit der Aufstellung derselben auf den Trockenstuben;
5) die Zeit der Abnahme der Formen von den Trockenstuben; und
4) das Gesammtgewicht des Zuckers, welcher in den zu gleicher Zeit geleerten
Formen enthalten war. '
Wird der Rohzucker ohne Entleerung der Formen durch Terriren oder Clairciren
weiter veredelt, so bleibt es der Wahl des Fabrik-Inhabers uͤberlassen, Behufs
der Abgaben-Erhebung entweder die Menge des Rohzuckers, bevor mit der Veredlung
begonnen wird, durch Brutto-Verwiegung nach §F. 20, erheben zu lassen,
oder den veredelten Zucker unter Einhaltung der Vorschrift des §. 21 zur Versteuerung
zu stellen. In lehterem Falle werden 85 Pfund veredelten Zuckers 100 Pfund
Rohzucker gleich behandelt. Die Formen, welche den veredelten Zucker enthalten,
müssen auf den Trockenstuben abgesondert ausgestellt werden.
K. 26.
Ueber die Veredlung des unversteuerten Rohzuckers sind der Steuerbehbrde
ordentliche Deklarationen zu übergeben.
IV. Erhebung der Abgabe.
4) Zahlungs-Termine.
K. 27.
Am Schlusse jeden Kalender-Monats wird der Betrag der zu entrichtenden Abgabe
festgesetzt und dem zu Zahlung derselben verpflichteten Fabrik-Inhaber bekannt