Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Die sämmtlichen Polizeibehörden und Pfarrämter werden den- 
selben die verlangten Notizen bereitwillig verabfolgen zu lassen 
hiermit angewiesen. 
8. 30. 
Aus diesen Thatsachen werden die Physiker das Resultat 
ziehen, welche Krankheiten in jedem Monate vorgekommen seien, 
in welcher Zahl jede Krankheitsform das Kinds-, Jünglings-, 
Mannes= und Greisenalter befallen habe; wie sich die Zahl 
der Kranken zu den Gesunden, und der Genesenen zu den Ver- 
storbenen verhalten habe. 
§. 31. 
Die Physiker werden endlich auch die Krankheiten der 
Thiere und den Erfolg ihrer Behandlung genau beobachten. 
§. 32. 
Nebst den einzelnen Berichten, welche die Physiker kraft 
der bestehenden Verordnungen und der Vorschriften der gegen- 
wärtigen Instruktion zu erstatten haben, sollen dieselben jähr- 
lich im Laufe des Monats September einen Generalbericht 
über den allgemeinen Gesundheitszustand des ihnen anvertrauten 
Distrikts erstatten. Der Inhalt desselben besteht in dem Resultate 
aller in Gemäßheit der §§. 25. mit 31. dieser Instuktion an- 
gestellten Beobachtungen; auch sollen die Gegenstände des Be- 
richtes in der Ordnung vorgetragen werden, wie sie in gegen- 
wärtiger Instruktion von §. 25. bis 31. gewählt worden ist. 
An jene Physiker, welche am Ende des Monats September 
ihre Berichte noch nicht eingeschickt haben, sollen Wartboten zur 
Abholung auf deren Kosten abgeschickt werden. 
§. 33. 
Jeder Physikus ist schuldig, über seine sämmtlichen Physikats- 
funktionen ein genaues Journal zu führen, worin er mit Be- 
merkung des Monatstags jeden Gegenstand, die Befehle und 
Entschließungen der großherzeglichen Landesstellen, seine Berichte 
an dieselben, die Noten der Justiz= und Polizeibehörden, und 
seine Antworten u. dgl. nach fortlaufenden Ziffern einträgt. 
8. 34. 
Nebst diesem Journale wird jeder Physikus eine eigene 
Physicatsregistratur nach drei Hauptrubriken, nämlich: gericht- 
liche Arzneikunde, Medizinalpolizei, Sanitätswesen, anlegen. 
Zur ersten Rubrik gehören alle Gegenstände, von welchen gegen-
	        
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