Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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zuerst und zeigt im weitern Uebertretungsfalle die Sache der 
Regierung pflichtmäßig an. 
b. Jedes die Praxis beginnende ärztliche Individuum weiset 
bei seinem Antritte dem Cantonsarzte seines Bezirkes das legale 
Prüfungszeugniß und die Erlaubniß der Regierung vor, welche 
zur Ausübung in diesem Bezirke berechtigt. 
. Jeder Cantonsarzt hält sich eine genaue Liste über alle 
in seinem Physikate befindlichen ärztlichen Individuen aus allen 
Fächern nach der schon vorgeschriebenen Form, und zeigt dett 
Austritt durch Ortsveränderung oder Tod sogleich der Regie- 
rung an. 
d. Der Cantonsarzt erholt von allen Aerzten, Unterärzten, 
Hebammen und Thierärzten seines Physikats die ihnen in ihren 
Instruktionen vorzuschreibenden Listen und Anzeigen, sowie diese 
und auch vie Apetheker ihre Anstände, Klagen u. dal. zuttächft 
an ihn zu dirigiren haben. Nur wenn diese von den Cantons- 
ärzten erweislich nicht hinlänglich gewürdigt werden soilten, 
steht der Recurs zur Regierung offen. 
e. Besonders hat jeder Cantonsarzt seine bestänvige Auf- 
merksamkeit auf den Gang und die Frequenz der gewöhnlichen 
sowohl als außergewöhnlichen Krankheiten zu heften, und feine 
deßfallsigen Beobachtungen und Erfahrungen in ein befonderes 
Buch aufzuzeichnen. 
Die in medizinischer und naturhistorischer Hinsicht feltenen 
und bemerkenswerthen Gegenstände und Erscheinungen, welche 
zur Kenntniß und Einsicht des Cantonsarztes kommen, ver- 
dienen gleiche Rücksicht; von vorzüglicher Wichtigkeit aber 
müssen dem Cantonsarzte alle an den Grenzen seines Physikates, 
oder in demselben vorkommenden Epidemien und Epizootien sein. 
Ueber diese Gegenstände hat der Cantonsarzt jedesmal 
unverzüglich die Anzeige an die Regierung zu machen, und sich 
die benöthigten speciellen Verfügungen zu erbitten. 
f. Der Cantonsarzt hat fortwährende Witterungsbeobach- 
tungen nach bestimmten Vorschriften anzustellen, und zu sammeln, 
aus welchen derselbe nebst den auf die Ausübung der Wissen- 
schaft refultirenden Vortheilen im Vereine mit andern hierauf 
Bezug habenden Gegenständen, das Material zu einer medizinischen 
Topographie seines Physikats gewinnt. 
Eine Hauptübersicht davon muß mit jedem Monatsberichte 
an die Regierung eingesendet werden.
	        
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