Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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dieser  Verfügung,  als  aus  einer  blos  für  verdächtig  erklärten  Gegend  kommend,  gegen
ein  Gesundheits-Zeugniß  zuzulassen  waren,  auf  zehn  Tage  festgesest.  Von  dieser  Zeit
ist  jedoch  diejenige  in  Abzug  zu  bringen,  welche  seit  dem  Austritt  des  Reisenden  aus
der  angesteckten,  beziehungsweise  der  verdächtigen  Gegend,  verflossen  ist,  so  zwar,  daß
derselbe,  wenn  er  von  einer  angesteckten  Gegend  ausgieng,  jedenfalls  zum  Wenigsten
noch  einer  fünftägigen  Absonderung  unterliegt.

2)  Während  dieser  Absonderung  ist  der  Reisende  in  einem,  wo  moglich  etwas  abgelegenen
  Hause  in  einem  Zimmer  unterzubringen,  welches  von  andern  bewohnten  Zimmern
  vollkommen  abgesondert  und  entfernt  ist.  Dasselbe  ist  bei  seinem  Eintritt,  und
so  lange  der  Reisende  in  demselben  zu  verweilen  hat,  räglich  durch  eine  Chlor-Räucherung
  zu  reinigen.  Vor  das  Haus,  wenn  dasselbe  sonst  nicht  bewohnt  ist,  oder  im  andern
  Falle  vor  das  Zimmer,  ist  eine  Wache  zu  stellen,  welche  jede  Communikation  mit
Außen  verhindert.

5)  Der  Gesundheits-Zustand  des  Reisenden  ist  sogleich  nach  seiner  Betretung  durch
den  Bezirksarzt  zu  untersuchen;  wenn  der  Reisende  unpäßlich  erfunden  wird,  oder
wenn  sich  erst  im  Laufe  der  Absonderungszeit  Unpäßlichkeit  einstellt,  ist  er  vom  Arzte
fleizig  zu  beobachten;  wenn  aber  Erscheinungen  eintreten  sollten,  welche  bestimmter  auf
die  morgenlandische  Brechruhr  hindeuten,  so  ist  neben  der  ärztlichen  Hülfeleistung  eine
verstärkte  Absperrung  des  Zimmers  und  Hauses  und  unverzügliche  Anzeige  an  das
Medicinal-Collegium  durch  Reitenden  zu  verfügen.

Ist  und  bleibt  hingegen  der  Reisende  gesund,  so  genügt  es  neben  der  ersten  Untersuchung
  an  einem  einzigen  ärztlichen  Besuch  unmittelbar  vor  seiner  Entlassung.

4)  Der  Reisende  hat  sich  alsbald  nach  seiner  Absonderung  eines  starken  Seifenbads
  oder  nach  Dringlichkeit  der  Umstände  und  auf  Anordnung  des  Arztes  eines  Chlorkalkbads
  zu  bedienen,  und  hiemit  während  seiner  Absonderungszeit  so  fortzufahren,
daß  je  auf  vier  Tage  ein  Bad  kommt.

5)  Die  Lebenemittel  werden  dem  Reisenden  auf  eine  Weise  zugebracht,  daß  jede
Berährung  seiner  Person  und  Effekten,  so  wie  des  ihm  etw  beigegebenen  Dieners
vermieden  wird.

Uebrigens  ist  streng  darauf  zu  halten,  daß  die  abgesonderten  Personen  in  allen
wesentlichen  Bedürfnissen,  namentlich  auch  was  die  Beschaffenheit  der  Wohnung  und