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Nr. 20,389. S. 50.
Ministerial-Entschließung vom 5. Mai 1830, die zu gerichtlichen
Obduktionen nöthigen Instrumente und die Apparate zur Rettung
von Scheintodten betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die unterm 30. März l. J. im bezeichneten Betreffe an
die Königl. Regierung des Regenkreises erlassene Entschließung
wird der Königl. Regierung des N. Kreises zur Wissenschaft
und gleichmäßigen Nachachtung mitgetheilt.
München, den 5. Mai 1830.
Staatsministerium des Innern.
An die Königlichen Regierungen des Rezat-, Obermain-, Untermain-,
Oberdonau= und Unterdonaukreises, K. d. J., also ergangen.
Nr. 18,279. S. 51.
Entschließung der kgl. Regierung von Oberfranken, K. d. J., vom
6. August 1859, Rettungs-Apparate betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In einer höchsten Ministerial-Entschließung vom 18. März
l. Is. ad Num. 4333 „die Amts-Bisitationen und -Extraditionen
vom Etatsjahre 1858/59 betreffend“ wurde ausgestellt, daß Ret-
tungs-Apparate für Scheintodte in den meisten Bezirken nicht
vorhanden seien. Sämmtliche ODistrikts-Polizeibehörden von
Oberfranken werden daher angewiesen, die Gemeinden ihres
Bezirkes zu veranlassen, daß wenigstens in den Größeren der-
selben solche Apparate aus Gemeindemitteln angeschafft und
vorräthig gehalten werden, wobei es am Geeignetsten erscheint,
den Apparat den aufgestellten Leichenbeschauern, welche instruc-
tionsmäßig ohnehin zur Vornahme von Wiederbelebungs-Ver-
suchen verpflichtet sind, oder den in den Ortschaften ansässigen
Badern zur Aufbewahrung und zum Gebrauche zu übergeben.
Ein solcher Rettungs-Apparat hätte mit Hinweglassung
derjenigen Instrumente, welche das unterärztliche Persongle
ohnehin besitzt und stets bei sich führt, im Folgenden zu bestehen:
1) einer zinnernen Spritze mit einem Rohre von Bein
zum Klhystiren,
2) zwei Bürsten zum Frottiren,
3) zwei Binden und Bauschen zum Verbande bei Ver-
wundungen,