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sowie aus einem Polizeibezirke in den andern unterliegt keinem
Anstande, wenn a) den Anforderungen der Leichenschau-Ordnung
vom 6. August 1839 vollkommen genügt ist, auch sonst kein
besonderes Hinderniß, wie bei ansteckenden Krankheiten entgegen-
steht, in welchem Falle jederzeit die Einvernehmung und Zu-
stimmung des einschlägigen Gerichtsarztes erforderlich ist; wennb)
nach Benehmen mit dem betreffenden Pfarramte hiezu die Bewilli-
gung der Orts- beziehungsweise Distrikts-Polizeibehörde ertheilt ist.
II. Bei Ueberbringung einer Leiche in einen andern Re-
gierungsbezirk oder in das Ausland ist die Bewilligung der
unterfertigten Stelle zu erholen, auch die Distrikts-Polizeibehörde
des Ueberbringungsortes geeignet zu verständigen.
III. Ist vor Abführung einer Leiche zugleich die Noth-
wendigkeit der Ausgrabung derselben gegeben, so ist: a) hievon
der betreffende Pfarrvorstand so rechtzeitig unter Angabe der
Beweggründe in Kenntniß zu setzen, daß demselben noch die
Möglichkeit bleibt, hierüber an seine oberhirtliche Stelle zu be-
richten, und b) darf eine solche Ausgrabung nur bei Nachtszeit
mit Beseitigung von unbetheiligten Zuschauern geschehen.
IV. Der Leichentransport darf nur dann stattfinden,
wenn die Leiche in einem bleiernen oder in einem Sarge von
hartem Holze mit gut ausgepichten Fugen wohl verschlossen ist,
und hat zur Sommerszeit nur vom späten Abend bis zum
frühen Morgen zu geschehen.
Bei Todesfällen in Folge ansteckender Krankheit muß ab-
gesehen von besonderen medizinalpolizeilichen Anordnungen die
Versicherung durch Doppelsarg, Anwendung von Chlorkalk 2c. 2c.;
da wo etwa unterwegs angehalten wird, die Leiche außer den
Wohnorten aufgestellt und bis zur Weiterlieferung bewacht
werden. — Landshut den 27. März 1855.
Kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J.
v. Schilcher, k. Regierungs-Präsident.
Nr. 2050. K. 82.
Ministerial-Entschließung vom 29. Dezember 1855, Gesuche um
Bewilligung zur Abführung von Leichen im Inlande betr.
Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Bei Instruktion und Bescheidung der Gesuche um Bewilli-
gung zur Abführung von Leichen in entferntere Orte findet zur