Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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zur  etwaigen  Wahrung  seiner  pfarrlichen  Rechte  und  Berichti—
gung  der  Matrikel,  sowie  diejenige  Distriktspolizeibehörde  in
Kenntniß  zu  setzen,  in  deren  Bezirk  die  Leiche  gebracht  wird.

7)  Die  aus  sanitätspolizeilichen  Rücksichten  zu  ertheilenden
Bewilligungen  sind  tax-  und  stempelfrei.  Allenfallsige  Aus—
lagen  für  Beschau,  Begleitung,  Bewachung  2c.  hat  derjenige  zu
bestreiten,  welcher  die  Bewilligung  zum  Transporte  der  Leiche
nachgesucht  hat.

Die  k.  Regierung  hat  in  vorkommenden  Fällen  hienach  sich
zu  achten,  hiebei  aber  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die  Bestimmungen
  der  Ministerial-Ausschreibung  vom  19.  September
l.  Is.,  das  Paßwesen,  hier  insbesondere  die  Leichenpässe  betr.
durch  vorstehende  nur  für  Transporte  im  Inlande  geltende  Anordnungen
  nicht  berührt  werden.

München,  29.  Dezember  1855.

Graf  von  Reigersberg.

Nr.  6,346.  §.  S3.
Ministerial-Entschließung  vom  25.  Februar  1856,  den  Transport
von  Leichen  nach  und  von  dem  Auslande  betr.
Staatsministerium  des  Innern.

Der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wurde  durch  die  Ministerial-Entschließung
  vom  23  August  v.  Is.  Nr.  18,428  eröffnet,  daß
mit  der  k.  Sächsischen  Regierung  bezüglich  der  Anerkennung
der  Leichenpässe  zur  Verbringung  von  Leichen  in  die  resp.  Staaten,
sei  es  auf  der  Eisenbahn  oder  mittelst  anderer  Transportweise,
eine  Verständigung  erzielt  worden  ist.  Inzwischen  haben  die
mit  den  Regierungen  der  übrigen  angrenzenden  Staaten  zu
gleichem  Zwecke  eingeleiteten  Verhandlungen  zu  dem  Ergebnisse
geführt,  daß  auch  die  Regierungen  von  Oesterreich,  Frankreich,
  Baden,  den  beiden  Hessen,  Nassau  und  der
Schweiz  unter  Voraussetzung  der  Reciprocität  die  Zusicherung
ertheilt  haben,  die  von  den  zuständigen  bayerischen  Behörden
ausgestellten  Leichenpässe  als  giltige  Legitimationspapiere  anerkennen
  zu  wollen.  Es  sind  demgemäß  fortan  auch  in  Bayern
die  von  den  zuständigen  Behörden  der  genannten  Staaten  ausgefertigten
  Leichenpässe  zur  Verbringung  von  Leichen  in  oder
durch  das  bayerische  Gebiet  als  zur  Legitimation  genügend  anzusehen.