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zur etwaigen Wahrung seiner pfarrlichen Rechte und Berichti—
gung der Matrikel, sowie diejenige Distriktspolizeibehörde in
Kenntniß zu setzen, in deren Bezirk die Leiche gebracht wird.
7) Die aus sanitätspolizeilichen Rücksichten zu ertheilenden
Bewilligungen sind tax- und stempelfrei. Allenfallsige Aus—
lagen für Beschau, Begleitung, Bewachung 2c. hat derjenige zu
bestreiten, welcher die Bewilligung zum Transporte der Leiche
nachgesucht hat.
Die k. Regierung hat in vorkommenden Fällen hienach sich
zu achten, hiebei aber darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Be-
stimmungen der Ministerial-Ausschreibung vom 19. September
l. Is., das Paßwesen, hier insbesondere die Leichenpässe betr.
durch vorstehende nur für Transporte im Inlande geltende An-
ordnungen nicht berührt werden.
München, 29. Dezember 1855.
Graf von Reigersberg.
Nr. 6,346. §. S3.
Ministerial-Entschließung vom 25. Februar 1856, den Transport
von Leichen nach und von dem Auslande betr.
Staatsministerium des Innern.
Der k. Regierung, K. d. J., wurde durch die Ministerial-
Entschließung vom 23 August v. Is. Nr. 18,428 eröffnet, daß
mit der k. Sächsischen Regierung bezüglich der Anerkennung
der Leichenpässe zur Verbringung von Leichen in die resp. Staaten,
sei es auf der Eisenbahn oder mittelst anderer Transportweise,
eine Verständigung erzielt worden ist. Inzwischen haben die
mit den Regierungen der übrigen angrenzenden Staaten zu
gleichem Zwecke eingeleiteten Verhandlungen zu dem Ergebnisse
geführt, daß auch die Regierungen von Oesterreich, Frank-
reich, Baden, den beiden Hessen, Nassau und der
Schweiz unter Voraussetzung der Reciprocität die Zusicherung
ertheilt haben, die von den zuständigen bayerischen Behörden
ausgestellten Leichenpässe als giltige Legitimationspapiere aner-
kennen zu wollen. Es sind demgemäß fortan auch in Bayern
die von den zuständigen Behörden der genannten Staaten aus-
gefertigten Leichenpässe zur Verbringung von Leichen in oder
durch das bayerische Gebiet als zur Legitimation genügend an-
zusehen.