Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Die in den aufgeführten Staaten zur Ausstellung von 
Leichenpässen competenten Stellen und Behörden sind nach den 
bis jetzt hierüber eingekommenen Mittheilungen: 
a) in Oesterreich und zwar in Ungarn die Statthalterei- 
Abtheilungen, in den übrigen Kronländern die k. k. Statthalter, 
die Landespräsidenten und Vicepräsidenten; 
b) in Frankreich die Präfekten nach vorgängiger Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern; 
c) im Großherzogthume Baden außer dem Mini- 
sterium des Innern und den vier Kreisregierungen die Ober-, 
Stadt-, Land= und Bezirksämter; 
d) im Großherzogthume Hessen die Kreisämter; 
e) im Herzogthume Nassau die Landesregierung, aus- 
nahmsweise jedoch auch und insbesondere für eilende Fälle des 
Transportes von Leichen im Bade Ems verstorbener Personen 
das herzogliche Amt zu Nassau. 
Die Stellen und Behörden, welche im Kurfürstenthume 
Hessen und in der Schweiz zur Ausstellung von Leichenpässen 
ermächtiget sind, werden nachträglich bekannt gegeben werden. 
Was die Zuständigkeit zur Bewilligung des Transportes 
von Leichen aus Bayern in das Ausland und hiebei zu beach- 
tende Cautelen betrifft, so werden hiemit folgende Anordnungen 
getroffen: 
1) Die Bewilligung zur Verbringung von Leichen aus 
Bayern in oder durch das Gebiet einer der obengenannten 
Staaten hat von Seite der k. Kreisregierung, Kammer des In- 
nern, zu erfolgen und erscheint hiernach die Vorschrift sub Zif- 
fer 3 der Ministerial-Entschließung vom 19. September v. I8. 
Nr. 20,304 modificirt. 
2) Die Ertheilung jener Erlaubniß ist durch den Nachweis 
bedingt, daß der Verlebte, dessen Leiche dem Transporte unter- 
stellt werden soll, nicht in Folge einer Epidemie oder einer an- 
steckenden Krankheit gestorben, daß den Vorschriften der Leichen- 
schau genügt und daß für den Transport in verpichten, gut 
verschlossenen Doppelsärgen, von welchen der Innere von har- 
tem Holze sein muß, Vorsorge getroffen worden sei. 
3) Wenn der Verlebte, dessen Leiche in das Ausland ver- 
bracht werden soll, in Folge einer Epidemie oder einer anstecken- 
den Krankheit gestorben ist, so kann die Bewilligung zur Ver- 
bringung der Leiche nur von dem Staatsministerium des In-
	        
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