Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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vere, oder ver eigentliche Ordinationsbogen, welcher nach bei- 
kommendem Muster A. für jedes einzelne kranke Individuum in 
Zukuuft verfaßt werden soll, bleibt in der Registratur der Änstalt. 
e) In keinem Falle wird einem Arzte oder Wundarzte die 
Dispensirung eines eigens verfertigten oder sich beigelegten 
Arzneimittels, dasselbe mag übrigens ein äußerliches oder in- 
nerliches sein, erlaubt, oder in den Rechnungen passirt. 
d) Die Aerzte und Wundärzte der Institute der Wohl- 
thätigkeit haben sich in ibren Funktionen überhaupt und in ihren 
Verordnungen insbesondere, einer mit dem Zwecke der Heilung 
oder Erleichterung der Krankheiten verträglichen Sparsamkeit 
unausgesetzt zu befleißen. Das Eingangs berührte, in Bälde 
erscheinende Dispensatorium, wird diesen Zweck erleichtern. 
II. Titel. 
Verwendung und Controle der Arzueimittel. 
a) Nur für die in den Instituten der Wohlthätigkeit be- 
findlichen Individuen können die Arzneimittel auf Rechnung der 
Stiftungen abgereicht werden. Für die übrigen Armen haben 
die Armenanstalten zu sorgen; jedoch soll die Abgabe und Ver- 
rechnung der Medikamente mit den obigen gleichen Vorschriften 
unterliegen. 
b) Für die richtige Ablieferung der verordneten Arznei- 
mittel in der festgesetzten Zeit, nach Qualität und Quantität, 
an die Individuen, welche in den Instituten der Wohlthätigkeit 
derselben bedürfen, hat der Arzt und Wundarzt des Hauses be— 
sonders zu wachen und jeden Anstand dem Administrator zur 
Beseitigung oder Berichterstattung anzuzeigen. 
III. Titel. 
Apothekerrechnung und Revision derselben. 
àa) Die Rechnungen über den Arzneigebräuch werden künf- 
tig für alle Institute der Wohlthätigkeit mit dem Ende eines 
jeden Monats geschlossen. 
b) Der Apotheker berechnet jede einzelne Verordnung nach 
der medizinischen Taxordnung, falls nicht. einige besondere für 
die Institute vortheilhaftere Verträge bestehen, welche dieses 
Normativ keineswegs aufhebt. 
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