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vere, oder ver eigentliche Ordinationsbogen, welcher nach bei-
kommendem Muster A. für jedes einzelne kranke Individuum in
Zukuuft verfaßt werden soll, bleibt in der Registratur der Änstalt.
e) In keinem Falle wird einem Arzte oder Wundarzte die
Dispensirung eines eigens verfertigten oder sich beigelegten
Arzneimittels, dasselbe mag übrigens ein äußerliches oder in-
nerliches sein, erlaubt, oder in den Rechnungen passirt.
d) Die Aerzte und Wundärzte der Institute der Wohl-
thätigkeit haben sich in ibren Funktionen überhaupt und in ihren
Verordnungen insbesondere, einer mit dem Zwecke der Heilung
oder Erleichterung der Krankheiten verträglichen Sparsamkeit
unausgesetzt zu befleißen. Das Eingangs berührte, in Bälde
erscheinende Dispensatorium, wird diesen Zweck erleichtern.
II. Titel.
Verwendung und Controle der Arzueimittel.
a) Nur für die in den Instituten der Wohlthätigkeit be-
findlichen Individuen können die Arzneimittel auf Rechnung der
Stiftungen abgereicht werden. Für die übrigen Armen haben
die Armenanstalten zu sorgen; jedoch soll die Abgabe und Ver-
rechnung der Medikamente mit den obigen gleichen Vorschriften
unterliegen.
b) Für die richtige Ablieferung der verordneten Arznei-
mittel in der festgesetzten Zeit, nach Qualität und Quantität,
an die Individuen, welche in den Instituten der Wohlthätigkeit
derselben bedürfen, hat der Arzt und Wundarzt des Hauses be—
sonders zu wachen und jeden Anstand dem Administrator zur
Beseitigung oder Berichterstattung anzuzeigen.
III. Titel.
Apothekerrechnung und Revision derselben.
àa) Die Rechnungen über den Arzneigebräuch werden künf-
tig für alle Institute der Wohlthätigkeit mit dem Ende eines
jeden Monats geschlossen.
b) Der Apotheker berechnet jede einzelne Verordnung nach
der medizinischen Taxordnung, falls nicht. einige besondere für
die Institute vortheilhaftere Verträge bestehen, welche dieses
Normativ keineswegs aufhebt.
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