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2) aus den etatsmäßigen Zuschüssen der Kreisfonds. Ge-
schenke und Vermächtnisse, welche dieser wohlthätigen Anstalt zu
Theil werden, sind nach dem Willen der Geber zu verwenden,
in Ermangelung einer besondern Disposition derselben aber zur
Bildung eines rentirenden Vermögens für die Anstalt als Kapital
bestimmt.
Titel III.
Beaufsichtigung und Verwaltung.
§. 4. Unter der Oberaufsicht des kgl. Ministeriums des
Innern wird die Beaufsichtigung und höhere Leitung der Anstalt
durch die kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern,
ausgeübt.
Bezüglich des Rechnungswesens ist die Anstalt der k. Re-
gierung, Kammer des Innern, unmittelbar untergeordnet.
§. 5. Vorstand der Anstalt ist der bei derselben angestellte
k. Oberarzt. Unter den Weisungen und Instruktionen der Kreis-
stelle §. 4 ordnet und leitet er die Behandlung der Kranken
nach allen ihren Beziehungen und die gesammte Polizei der
Anstalt mit Inbegriff der Dienstesdisciplin sowie ihm auch der
ökonomische Dienst der Anstalt, soweit derselbe auf die innere
Ordnung des Hauses und die Krankenbehandlung einwirkt,
untergeordnet ist.
§. 6. Der ärztliche Vorstand ist gehalten, seine Zeit un-
getheilt und ausschließend dem Dienste der Anstalt zu widmen.
Bei Erkrankung von niedern Bediensteten der Anstalt liegt
ihm deren unentgeltliche Behandlung ob. Es ist ihm untersagt,
Geisteskranke in Privatverpflegung und Behandlung aufzunehmen,
soweit nicht die Kreisstelle hiezu in einzelnen Fällen, aus beson-
deren Gründen, ausnahmsweise, Erlaubniß ertheilt.
§. 7. Zur Unterstützung in der Krankenbehandlung und
Leitung des Krankendienstes wird dem ärztlichen Vorstand, falls
es die Zahl der Kranken erfordert, von der kgl. Regierung ein
Assistenzarzt mit widerruflicher Anstellung beigegeben.
8. 8. Als zweiter Beamter der Anstalt ist ein Verwalter
angestellt. Ihm liegen insbesondere ob: Alle Geschäfte, welche auf
die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt, sowie auf Gelder
und Effekten der Kranken sich beziehen, die Ueberwachung und
Erhaltung des Inventars, die Leitung der Haushaltung und der
Bewirthschaftung des Gartens, sowie der Beschäftigung der
Kranken, in ökonomischer Beziehung, die Aufsicht auf das niedere