§. 30. Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungs-
Klassen haben gleichen Antheil an allen vorhandenen Mitteln
zur Bewirkung ihrer Heilung und auf alle soll der Fleiß und
die Aufmerksamkeit des Arztes in gleichem Maaße gerichtet sein.
§. 31. Der Eintritt von Fremden in die für die Ver-
pflegten bestimmten Räume der Anstalt ist von der ausdrück-
lichen Erlaubniß des ärztlichen Vorstandes abhängig. Diese
darf nie zur bloßen Befriedigung der Neugier gegeben werden,
wird aber solchen, welche ein höheres wissenschaftliches oder Be-
rufs-Interesse herzuführt, nicht erschwert werden. Der Arzt ist
dafür verantwortlich, daß bei dieser Zulassung von Fremden
jeder störende oder nachtheilige Eindruck auf die Verpflegten
auf's Sorgfältigste vermieden werde.
Den Vertretern der Verpflegten ist gestattet, von der Lage
und dem Befinden der von ihnen vertretenen Kranken so oft
als es ohne ungebührliche Belästigung des Dienstes der Anstalt
geschehen kann, in Person oder durch Bevollmächtigte Kenntniß
zu nehmen; sie sind jedoch hiebei in Hinsicht auf die Zulässig-
keit eines Hersönlichen Verkehrs mit dem Kranken selbst und
die Zeit und die Bedingungen eines solchen an das sachkundige
Urtheil und die Vorschriften des dirigirenden Arztes gebunden.
§. 32. Anvertraute Geheimnisse in Betreff der Verpfleg-
ten sollen sorgfältig bewahrt und in Hinsicht auf Mittheilungen
über die Zustände derselben die strengste Discretion beobachtet
werden.
§. 33. Beschwerden, welche die Vertreter eines Verpfleg-
ten in Beziehung auf dessen Behandluug an den ärztlichen
Vorstand oder die Aufsichtsstelle bringen, sind sorgfältig zu
erörtern, und es ist den Beschwerdeführern motivirter Bescheid
zu geben.
§. 34. Die Aufsichtsstelle wird periodisch eine genaue Re-
vision der Anstalt und der in derselben stattfindenden Behand-
lung der Verpflegten vornehmen lassen.
5) Austritt aus der Anstalt.
§. 35. Der Austritt des Aufgenommenen aus der Anstalt
wird auch vor erfolgter Genesung verfügt:
1) wenn es sich ergibt, daß irgend eine wesentliche Voraus-
setzung der Aufnahme, namentlich die genügende Sicherstellung
des Kostenersatzes nicht stattfindet;