Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

§. 30. Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungs- 
Klassen haben gleichen Antheil an allen vorhandenen Mitteln 
zur Bewirkung ihrer Heilung und auf alle soll der Fleiß und 
die Aufmerksamkeit des Arztes in gleichem Maaße gerichtet sein. 
§. 31. Der Eintritt von Fremden in die für die Ver- 
pflegten bestimmten Räume der Anstalt ist von der ausdrück- 
lichen Erlaubniß des ärztlichen Vorstandes abhängig. Diese 
darf nie zur bloßen Befriedigung der Neugier gegeben werden, 
wird aber solchen, welche ein höheres wissenschaftliches oder Be- 
rufs-Interesse herzuführt, nicht erschwert werden. Der Arzt ist 
dafür verantwortlich, daß bei dieser Zulassung von Fremden 
jeder störende oder nachtheilige Eindruck auf die Verpflegten 
auf's Sorgfältigste vermieden werde. 
Den Vertretern der Verpflegten ist gestattet, von der Lage 
und dem Befinden der von ihnen vertretenen Kranken so oft 
als es ohne ungebührliche Belästigung des Dienstes der Anstalt 
geschehen kann, in Person oder durch Bevollmächtigte Kenntniß 
zu nehmen; sie sind jedoch hiebei in Hinsicht auf die Zulässig- 
keit eines Hersönlichen Verkehrs mit dem Kranken selbst und 
die Zeit und die Bedingungen eines solchen an das sachkundige 
Urtheil und die Vorschriften des dirigirenden Arztes gebunden. 
§. 32. Anvertraute Geheimnisse in Betreff der Verpfleg- 
ten sollen sorgfältig bewahrt und in Hinsicht auf Mittheilungen 
über die Zustände derselben die strengste Discretion beobachtet 
werden. 
§. 33. Beschwerden, welche die Vertreter eines Verpfleg- 
ten in Beziehung auf dessen Behandluug an den ärztlichen 
Vorstand oder die Aufsichtsstelle bringen, sind sorgfältig zu 
erörtern, und es ist den Beschwerdeführern motivirter Bescheid 
zu geben. 
§. 34. Die Aufsichtsstelle wird periodisch eine genaue Re- 
vision der Anstalt und der in derselben stattfindenden Behand- 
lung der Verpflegten vornehmen lassen. 
5) Austritt aus der Anstalt. 
§. 35. Der Austritt des Aufgenommenen aus der Anstalt 
wird auch vor erfolgter Genesung verfügt: 
1) wenn es sich ergibt, daß irgend eine wesentliche Voraus- 
setzung der Aufnahme, namentlich die genügende Sicherstellung 
des Kostenersatzes nicht stattfindet;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.