Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Kranken sind zwei Geistliche, ein katholischer und ein protestan- 
tischer, beauftragt. 
Sie haben bei der Ausübung ihres Amts die Andeutungen 
und Weisungen zu beachten, welche ihnen der ärztliche Vorstand 
über die durch den Zustand der Gestörten überhaupt und den 
besonderen Seelenzustand Einzelner gebotenen Rücksichten und 
Maßnahmen geben wird. Sie sind ferner verpflichtet, auf Ver- 
langen des Vorstandes und im Einvernehmen mit demselben zur 
Behandlung einzelner Kranken, sowohl in der sittlich religiösen 
Richtung, als in intellektueller und pädagogischer Beziehung 
mitzuwirken. 
§. 10. Zur näheren Beobachtung der Kranken und Be- 
aufsichtigung der ihnen zugegebenen Wärter und Wärterinnen, 
zur Aufsicht auf die Vollziehung der vom Arzte für die ein- 
zelnen Kranken getroffenen Anordnungen, auf die Versorgung 
derselben mit ihren verschiedenen Bedürfnissen, und auf die 
Befolgung aller Punkte der Haus= und Tagesordnung sind ein 
Oberwärter und eine Oberwärterin angestellt. 
§. 11. Ueber das Nähere seiner Dienstverhältnisse und Ver- 
richtungen empfängt jeder Angestellte eine besondere Instruktion, 
welche er genau zu befolgen verpflichtet ist. 
Titel IV. 
Grundsätze und Verfahren für die Aufnahme der Kranken. 
§. 12. Die Anstalt ist vorzugsweise für Angehörige des 
Kreises Schwaben und Neuburg bestimmt. Doch können, so 
lange der Raum zureicht, auch Angehörige anderer Kreise Bayerns 
und Ausländer aufgenommen werden. 
In Collisionsfällen finden bezüglich der Aufnahme der 
Pfleglinge folgende Bestimmungen Anwendung: 
1) Die Pfleglinge des Regierungsbezirkes von Schwaben 
und Neuburg haben vor allen andern den Vorzug; 
2) die Angehörigen der übrigen Regierungsbezirke Bayerns 
haben vor den Ausländern den Vorzug; 
3) die als heilbar anzunehmenden Kranken haben immer 
den Vorzug vor den anerkannt unheilbaren; 
4) unheilbare Kranke, welche außerhalb einer Anstalt die 
öffentliche Ruhe oder Sicherheit gefährden, oder ganz hülflos 
sind, werden bezüglich der Aufnahme den heilbaren gleichgestellt. 
Medizin.-Verordn. —— 15
	        
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