Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

226 
8. 13. Bedingungen zur Aufnahme sind: 
1) das Vorhandensein irgend einer im nächsten Paragraph 
nicht ausdrücklich ausgenommenen Form von Seelenstörung, 
und zwar: 
a. einer heilbaren, oder 
b. einer mit Gefährlichkeit oder Hülflosigkeit verbundenen 
unheilbaren; 
2) entweder die Zustimmung der nächsten Anverwandten 
des Kranken, bei Minderjährigen oder Entmündigten die Zu- 
stimmung des Vormundes, oder, wo diese fehlt, die durch die 
Distrikts- Polizeibehörde zu liefernde Nachweisung, daß der 
Geisteskranke sich oder Andern gefährlich oder ganz hülflos ist. 
Unheilbare Kranke, die nicht gefährlich oder hüiflos sind, können 
ausnahmsweise nur dann in die Pfleganstalt ausgenommen 
werden, wenn und in so lange Raum vorhanden ist. 
§. 14. Ausdrücklich als nicht aufnahmsfähig werden 
bezeichnet: 
1) Idioten (d. i. Blödsinnige von Geburt an), Cretinen, 
Menschen, denen mehrere Sinne fehlen, deren geistige und 
körperliche Entwickelung auf einer niedern Stufe geblieben ist. 
2) Seelengestörte,. welche mit äußerlichen, in hohem Grade 
entstellenden und Abscheu erregenden oder ansteckenden Uebeln, 
als Krebs, allgemeiner Syphilis u. s. w. behaftet sind. 
§. 15. Jedes Aufnahmsgesuch muß die Erklärung enthalten, 
in welcher Verpflegungsklasse der Irre aufgenommen werden 
soll. Demselben sind folgende Nachweise anzulegen: 
1) die Beurkundung und Beschreibung der Geistesstörung, 
ihrer Art und Dauer durch einen legitimirten Arzt, in dessen 
Behandlung der Kranke steht, nach den in der Beilage bezeich- 
neten Anhaltspunkten; 
2) falls dieser Arzt nicht zugleich der Gerichtsarzt ist, ein 
von dem Letztern auf vorgängige Untersuchung ausgestelltes, 
die Seelenstörung bewahrheitendes und schilderndes Zeugniß; 
3) ein von der Distriktspolizei oder Gerichtsstelle nicht 
nur beglaubigtes, sondern auch dem Inhalte nach bestätigtes 
und nöthigenfalls berichtigtes oder ergänztes Zeugniß der Orts- 
behörde über die Heimath, den bürgerlichen Stand, das Religions- 
bekenntniß, die Familien= und Vermögensverhältnisse des Auf- 
zunehmenden und über die Thatsache des gestörten Geistes- 
zustandes desselben, welche Thatsache, unabhängig von den ärzt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.