Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Säle  für  gemeinschaftliche  Beschäftigung,  Speisung  und
Unterhaltung  sind  mit  in  den  Wohn-Einrichtungen  begriffen.
Jede  der  beiden  Hauptabtheilungen  des  Hauses  besitzt  ihre  eigene
mit  den  erforderlichen  Apparaten  für  warme  und  kalte  (Doucheund
  Regen-)  Bäder  versehene  Bade  -Anstalt.

Die  Wohnungen  der  Beamten  und  sämnitlicher  Bediensteten
befindet  sich  innerhalb  der  Anstaltsgebäuve  in  einer  die  Aufsichtsführung
  und  das  Ineinandergreifen  ter  verschiedenen  Dieustzweige
  erleichternden  Vertheilung.

Zur  Regulirung  der  Grundsätze,  nach  welchen  im  Allgemeinen
  die  Wirksamkeit  besagter  Anstalt  ihrer  Aufgabe  sich  zu
entledigen  hat,  ist  die  Abfassung  von  Satzungen  Allerhöchst  anbefohlen
  worden,  welche  hiemit  unter  dem  Anhange  öffentlich
bekannt  gemacht  werden,  daß  nothwendig  werdende  Abänderungen
vorbehalten  bleiben.

Titel  I.
Bestimmung  der  Anstalt.

8.  1.  Die  unfern  der  Kreishauptstadt  errichtete  Irren=Anstalt
  zu  Karthaus-Prüll  ist  theilweise  der  Heilung  der  nach
irrenär#tlicher  Krfahrung  als  hellbar  erkannten  Geisteskranken,
theiln  eise  der  Verpflegung  von  als  unheilbar  angenommenen
Seelengestörten  gewidmet.

Dieser  Bestimmung  entspricht  die  gesammte  räumliche  Einrichtung
  der  Anstalt  in  ihren  verschiedenen  Abtheilungen  und
Bestandtheilen  und  die  Anordnung  und  Verwendung  der  ihr  angehörenden
  Gärten  und  Grundstücke  wie  die  ganze  innere  Ordnung
  und  Verwaltung  der  Anstalt.

§.  2.  Die  Anstalt  ist  zunächst  für  die  Bedürfnisse  des
Regierungsbezirks  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  bestimmt
und  führt  den  Namen:  „Kreis-Irrenanstalt  zu  Karthaus-Prüll.“
Sie  ist  vorläufin  auf  eine  Normalzahl  von  100  Kranken  berechnet,
  und  nimmt,  soferne  es  ihre  Räume  erlauben,  Kranke
und  Pfleglinge  aus  andern  Regierungsbezirken,  sowie  auch  vom
Auslande  auf.

Titel  II.

Unterhaltung  der  Anstalt.
§.  3.  Die  Mittel  ihrer  Unterhaltung  schöpft  die  Anstalt:
¾3  aus  dem  Ertrage  ihrer  Realitäten,
2)  aus  dem  von  den  aufgenommenen  Kranken  zu  leistenden
Kostenersatz,
3)  aus  den  etatsmäßigen  Zuschüssen  der  Kreisfonds.