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Säle für gemeinschaftliche Beschäftigung, Speisung und
Unterhaltung sind mit in den Wohn-Einrichtungen begriffen.
Jede der beiden Hauptabtheilungen des Hauses besitzt ihre eigene
mit den erforderlichen Apparaten für warme und kalte (Doucheund
Regen-) Bäder versehene Bade -Anstalt.
Die Wohnungen der Beamten und sämnitlicher Bediensteten
befindet sich innerhalb der Anstaltsgebäuve in einer die Aufsichtsführung
und das Ineinandergreifen ter verschiedenen Dieustzweige
erleichternden Vertheilung.
Zur Regulirung der Grundsätze, nach welchen im Allgemeinen
die Wirksamkeit besagter Anstalt ihrer Aufgabe sich zu
entledigen hat, ist die Abfassung von Satzungen Allerhöchst anbefohlen
worden, welche hiemit unter dem Anhange öffentlich
bekannt gemacht werden, daß nothwendig werdende Abänderungen
vorbehalten bleiben.
Titel I.
Bestimmung der Anstalt.
8. 1. Die unfern der Kreishauptstadt errichtete Irren=Anstalt
zu Karthaus-Prüll ist theilweise der Heilung der nach
irrenär#tlicher Krfahrung als hellbar erkannten Geisteskranken,
theiln eise der Verpflegung von als unheilbar angenommenen
Seelengestörten gewidmet.
Dieser Bestimmung entspricht die gesammte räumliche Einrichtung
der Anstalt in ihren verschiedenen Abtheilungen und
Bestandtheilen und die Anordnung und Verwendung der ihr angehörenden
Gärten und Grundstücke wie die ganze innere Ordnung
und Verwaltung der Anstalt.
§. 2. Die Anstalt ist zunächst für die Bedürfnisse des
Regierungsbezirks der Oberpfalz und von Regensburg bestimmt
und führt den Namen: „Kreis-Irrenanstalt zu Karthaus-Prüll.“
Sie ist vorläufin auf eine Normalzahl von 100 Kranken berechnet,
und nimmt, soferne es ihre Räume erlauben, Kranke
und Pfleglinge aus andern Regierungsbezirken, sowie auch vom
Auslande auf.
Titel II.
Unterhaltung der Anstalt.
§. 3. Die Mittel ihrer Unterhaltung schöpft die Anstalt:
¾3 aus dem Ertrage ihrer Realitäten,
2) aus dem von den aufgenommenen Kranken zu leistenden
Kostenersatz,
3) aus den etatsmäßigen Zuschüssen der Kreisfonds.