Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

249 
  
und physischen Krankheitssymptome, wie sie eine genaue und 
umfassende Erforschung entdeckt, aufgezeichnet werden. 
9) Diagnostische Entwicklung und Benennung der speziellen 
Krankheitsform. 
10) Eignet sich der (die) Kranke mehr für die Abtheilung 
der heilbaren oder für jene der unheilbaren Geisteskranken, und 
worin besteht die Gefahr, die man für ihn (sie) oder für seine 
(ihre) Umgebung und die öffentliche Sicherheit zu besorgen hat? 
Nr. 24,283. 8. 111. 
Entschließung der kgl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., vom 
28. Februar 1855, die Verpflegungskosten in der Kreis-Irrenanstalt 
Erlangen betr. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Die seit dem Jahre 1846 eingetretene Erhöhung der Lebens- 
mittelpreise macht eine neue Regulirung der Verpflegungskosten 
in der Kreis-Irrenanstalt Erlangen nothwendig, welche nach 
§. 18 der Satzungen hiemit öffentlich bekannt gemacht wird und 
in nachfolgenden Beträgen vom 1. April h. Is. angefangen in 
Wirksamkeit zu treten hat: 
I. Klasse. 
a) Für Pfleglinge des mittelfränkischen Kreises mit 1 fl. 
21 kr. per Tag, somit 492 fl. 45 kr. per Jahr. — b) Für 
Pfleglinge von anderen Kreisen mit 1 fl. 30 kr. per Tag, somit 
547 fl 30 kr. per Jahr. — c) Für Pfleglinge vom Auslande 
mit 1 fl. 36 kr. per Tag, somit 584 fl. per Jahr. 
II. Klasse. 
a) Für Pfleglinge des mittelfränkischen Kreises mit 1 fl. 
per Tag, somit 365 fl. per Jahr. — b) Für Pfleglinge von 
anderen Kreisen mit 1 fl. 6 kr. per Tag, somit 401 fl. 30 kr. per 
Jahr. — c) Für Pfleglinge vom Auslande mit 1 fl. 12 kr. per 
Tag, somit 483 per Jahr. 
III. Klasse. 
a) Für die Pfleglinge des mittelfränkischen Kreises: aa) aus 
öffentlichen Kassen unterhalten — 21 kr. per Tag, somit 127 fl. 
45 kr. per Jahr; bb) aus eigenen oder ihrer Angehörigen Mit- 
teln unterhalten — 27 kr. per Tag, somit 164 fl. 15 kr. per 
Jahr. — b) Für Pfleglinge von anderen Kreisen 30 kr. per
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.