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und physischen Krankheitssymptome, wie sie eine genaue und
umfassende Erforschung entdeckt, aufgezeichnet werden.
9) Diagnostische Entwicklung und Benennung der speziellen
Krankheitsform.
10) Eignet sich der (die) Kranke mehr für die Abtheilung
der heilbaren oder für jene der unheilbaren Geisteskranken, und
worin besteht die Gefahr, die man für ihn (sie) oder für seine
(ihre) Umgebung und die öffentliche Sicherheit zu besorgen hat?
Nr. 24,283. 8. 111.
Entschließung der kgl. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., vom
28. Februar 1855, die Verpflegungskosten in der Kreis-Irrenanstalt
Erlangen betr.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Die seit dem Jahre 1846 eingetretene Erhöhung der Lebens-
mittelpreise macht eine neue Regulirung der Verpflegungskosten
in der Kreis-Irrenanstalt Erlangen nothwendig, welche nach
§. 18 der Satzungen hiemit öffentlich bekannt gemacht wird und
in nachfolgenden Beträgen vom 1. April h. Is. angefangen in
Wirksamkeit zu treten hat:
I. Klasse.
a) Für Pfleglinge des mittelfränkischen Kreises mit 1 fl.
21 kr. per Tag, somit 492 fl. 45 kr. per Jahr. — b) Für
Pfleglinge von anderen Kreisen mit 1 fl. 30 kr. per Tag, somit
547 fl 30 kr. per Jahr. — c) Für Pfleglinge vom Auslande
mit 1 fl. 36 kr. per Tag, somit 584 fl. per Jahr.
II. Klasse.
a) Für Pfleglinge des mittelfränkischen Kreises mit 1 fl.
per Tag, somit 365 fl. per Jahr. — b) Für Pfleglinge von
anderen Kreisen mit 1 fl. 6 kr. per Tag, somit 401 fl. 30 kr. per
Jahr. — c) Für Pfleglinge vom Auslande mit 1 fl. 12 kr. per
Tag, somit 483 per Jahr.
III. Klasse.
a) Für die Pfleglinge des mittelfränkischen Kreises: aa) aus
öffentlichen Kassen unterhalten — 21 kr. per Tag, somit 127 fl.
45 kr. per Jahr; bb) aus eigenen oder ihrer Angehörigen Mit-
teln unterhalten — 27 kr. per Tag, somit 164 fl. 15 kr. per
Jahr. — b) Für Pfleglinge von anderen Kreisen 30 kr. per