19
1) welche ihre Hunde ohne Halsband und ohne das von der
Polizeibehörde erhaltene Untersuchungszeichen auf Straßen
oder öffentlichen Plätzen herumlaufen lassen;
2) welche läufige Hündinnen nicht in den Häusern verwahren;
3) welche die Hunde in die Kirche mit sich nehmen;
4) welche zur Nachtszeit ihre Ounde außer dem Hause, oder
geschlossenem Hofraume ausschließen;
5) welche durch ihre Hunde Störungen bei öffentlichen Feier-
lichkeiten und Belnstigungen veranlassen.
9. Eben so sollen auch die Metzger bestraft werden, derei
Hunde zur Zeit, wo die Leute zum Fleischkaufen zu kommen
pflegen, im Lokale der öffentlichen Fleischbank angetroffen
werden.
10. Herrenlose Hunde, welche mit dem sub Nro. 5. bemerkten
Untersuchungs-Zeichen nicht versehen sind, sollen aufgefangen,
dem Wasenmeister übergeben, und im Falle sich der Eigenthümer
binnen zweimal 24 Stunden bei der Polizeibehörde nicht ge-
meldet haben würde, ohne weiters beseitiget werden.
11. Fremrde, welche Hunde mit sich bringen, sind an den Ein-
tritts-Stationen gehörig aufmersam zu machen, weßwegen es
auch den Gastwirthen und jenen Einwohnern, von welchen Rei-
sende oder fremde Persenen aufgenommen werden, obliegt, hier-
über diesen Personen die erforderlichen Eröffnungen zu machen.
12. In den Städten und Märkten ist die hie und da übliche
Hunde-Markt-Haltung nicht ferner zu gestatten.
13 Ebenso bleibt es Sache der Polizeibehörde, dem mehrmal
zur Sprache gebrachten auffallenden Mißstand, daß Leute, welche
durch die Zuflüsse der öffentlichen Wohlthätigkeit ihre Alimente
ziehen, Hunde ohne die erforderlichen Unterhaltungsmittel zum
Nachtheile des Publikums halten, im Benehmen mit dem Armen-
Pflegschaftsrath auf eine befriedigende Weise zu beseitigen.
Für den genauen Vollzug dieses Auftrages werden sämmt-
liche Polizeivorstände besonders responsabel erklärt, und zugleich
angewiesen, hiernach die Polizeiwachen und Fallmeister gehörig
zu instruiren, auch an das Gendarmerie-Commando die erfor-
derlichen Mittheilungen ergehen zu lassen, und über die Ark,
wie diesem Auftrage genügt wurde, binnen 6 Wochen umständ-
liche Anzeige anher zu erstatten.
Augsburg, den 23. April 1824.
22