Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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1) welche ihre Hunde ohne Halsband und ohne das von der 
Polizeibehörde erhaltene Untersuchungszeichen auf Straßen 
oder öffentlichen Plätzen herumlaufen lassen; 
2) welche läufige Hündinnen nicht in den Häusern verwahren; 
3) welche die Hunde in die Kirche mit sich nehmen; 
4) welche zur Nachtszeit ihre Ounde außer dem Hause, oder 
geschlossenem Hofraume ausschließen; 
5) welche durch ihre Hunde Störungen bei öffentlichen Feier- 
lichkeiten und Belnstigungen veranlassen. 
9. Eben so sollen auch die Metzger bestraft werden, derei 
Hunde zur Zeit, wo die Leute zum Fleischkaufen zu kommen 
pflegen, im Lokale der öffentlichen Fleischbank angetroffen 
werden. 
10. Herrenlose Hunde, welche mit dem sub Nro. 5. bemerkten 
Untersuchungs-Zeichen nicht versehen sind, sollen aufgefangen, 
dem Wasenmeister übergeben, und im Falle sich der Eigenthümer 
binnen zweimal 24 Stunden bei der Polizeibehörde nicht ge- 
meldet haben würde, ohne weiters beseitiget werden. 
11. Fremrde, welche Hunde mit sich bringen, sind an den Ein- 
tritts-Stationen gehörig aufmersam zu machen, weßwegen es 
auch den Gastwirthen und jenen Einwohnern, von welchen Rei- 
sende oder fremde Persenen aufgenommen werden, obliegt, hier- 
über diesen Personen die erforderlichen Eröffnungen zu machen. 
12. In den Städten und Märkten ist die hie und da übliche 
Hunde-Markt-Haltung nicht ferner zu gestatten. 
13 Ebenso bleibt es Sache der Polizeibehörde, dem mehrmal 
zur Sprache gebrachten auffallenden Mißstand, daß Leute, welche 
durch die Zuflüsse der öffentlichen Wohlthätigkeit ihre Alimente 
ziehen, Hunde ohne die erforderlichen Unterhaltungsmittel zum 
Nachtheile des Publikums halten, im Benehmen mit dem Armen- 
Pflegschaftsrath auf eine befriedigende Weise zu beseitigen. 
Für den genauen Vollzug dieses Auftrages werden sämmt- 
liche Polizeivorstände besonders responsabel erklärt, und zugleich 
angewiesen, hiernach die Polizeiwachen und Fallmeister gehörig 
zu instruiren, auch an das Gendarmerie-Commando die erfor- 
derlichen Mittheilungen ergehen zu lassen, und über die Ark, 
wie diesem Auftrage genügt wurde, binnen 6 Wochen umständ- 
liche Anzeige anher zu erstatten. 
Augsburg, den 23. April 1824. 
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