Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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vor den anerkannt Unheilbaren; 4) unheilbare Kranke, welche 
außerhalb einer Anstalt die öffentliche Ruhe und Sicherheit ge- 
fährden, oder ganz hilflos sind, werden bezüglich der Aufnahme 
den Heilbaren gleichgestellt und 5) Unheilbare, welche weder 
gefährlich noch hilflos sind, werden nur dann aufgenommen und 
verpflegt, wenn und so lange Raum vorhanden ist. 
8. 13. Bedingung zur Aufnahme ist das Vorhandensein 
einer im nächstfolgenden 8. nicht ausdrücklich ausgenommenen 
Form von Seelenstörung. 
§. 14. Ausdrücklich als nicht aufnahmsfähig werden be- 
zeichnet: 1) Cretinen, Idioten (d. i. Blödsinnige von Geburt an) 
und Blödsinnige höchsten Grades; 2) Epileptische, es sei denn, 
daß die Epilepsie sich erst aus der Seelenstörung herausgebildet 
habe und die Letztere die vorwaltende Krankheit sei, und 3) 
Seelengestörte, welche mit äußerlichen, im hohen Grade ent- 
stellenden und Abscheu erregenden Uebeln, als: offenem Krebse, 
allgemeiner Syphilis u. s. w. behaftet sind. 
§. 15. Für die im §. 14 genannten Krankheitszustände 
und Complicationen besteht die Abtheilung der Kreis-Armen- 
und Irrenanstalt in Franken thal, welche bisher sämmtliche 
Formen von Seelenstörungen aufnahm, als Siechenanstalt fort. 
Sollte sich bei einem Geisteskranken während seines Aufenthaltes 
in der Kreis-Irrenanstalt Klingenmünster Eine dieser Krank- 
heitsformen ausgebildet haben, so kann derselbe gegebenen Falles 
in die Siechenanstalt transferirt werden. 
§. 16. Jedes Aufnahme= Gesuch muß die Erklärung ent- 
halten, in welche Verpflegungsklasse der Kranke ausgenommen 
werden soll. Demselben sind folgende Nachweise anzulegen: 
1) der Geburtsschein; 2) die Beurkundung und Beschreibung 
der Geistesstörung durch einen legitimirten Arzt, nach den in 
der Beilage bezeichneten Anhaltspunkten; 3) im Falle dieser 
Arzt nicht zugleich amtlicher Arzt ist, ein von dem Letzteren 
auf vorgängige Untersuchung ausgestelltes, die Seelenstörung 
constatirendes resp. bestätigendes Zeugniß, welches zugleich fest- 
stellt, daß Keines der im §. 14 bezeichneten statutarischen Hinder- 
nisse der Aufnahme entgegenstehe; 4) ein von der betreffenden 
Distrikts-Polizeibehörde (kgl. Landcommissariate) beglaubigtes, 
nöthigenfalls berichtigtes oder ergänztes Zeugniß des Bürger- 
meisteramtes über die Heimath, den Civilstand, das Religions- 
Bekenntniß, die Familien= und Vermögens-Verhältnisse des Auf-
	        
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