280
vor den anerkannt Unheilbaren; 4) unheilbare Kranke, welche
außerhalb einer Anstalt die öffentliche Ruhe und Sicherheit ge-
fährden, oder ganz hilflos sind, werden bezüglich der Aufnahme
den Heilbaren gleichgestellt und 5) Unheilbare, welche weder
gefährlich noch hilflos sind, werden nur dann aufgenommen und
verpflegt, wenn und so lange Raum vorhanden ist.
8. 13. Bedingung zur Aufnahme ist das Vorhandensein
einer im nächstfolgenden 8. nicht ausdrücklich ausgenommenen
Form von Seelenstörung.
§. 14. Ausdrücklich als nicht aufnahmsfähig werden be-
zeichnet: 1) Cretinen, Idioten (d. i. Blödsinnige von Geburt an)
und Blödsinnige höchsten Grades; 2) Epileptische, es sei denn,
daß die Epilepsie sich erst aus der Seelenstörung herausgebildet
habe und die Letztere die vorwaltende Krankheit sei, und 3)
Seelengestörte, welche mit äußerlichen, im hohen Grade ent-
stellenden und Abscheu erregenden Uebeln, als: offenem Krebse,
allgemeiner Syphilis u. s. w. behaftet sind.
§. 15. Für die im §. 14 genannten Krankheitszustände
und Complicationen besteht die Abtheilung der Kreis-Armen-
und Irrenanstalt in Franken thal, welche bisher sämmtliche
Formen von Seelenstörungen aufnahm, als Siechenanstalt fort.
Sollte sich bei einem Geisteskranken während seines Aufenthaltes
in der Kreis-Irrenanstalt Klingenmünster Eine dieser Krank-
heitsformen ausgebildet haben, so kann derselbe gegebenen Falles
in die Siechenanstalt transferirt werden.
§. 16. Jedes Aufnahme= Gesuch muß die Erklärung ent-
halten, in welche Verpflegungsklasse der Kranke ausgenommen
werden soll. Demselben sind folgende Nachweise anzulegen:
1) der Geburtsschein; 2) die Beurkundung und Beschreibung
der Geistesstörung durch einen legitimirten Arzt, nach den in
der Beilage bezeichneten Anhaltspunkten; 3) im Falle dieser
Arzt nicht zugleich amtlicher Arzt ist, ein von dem Letzteren
auf vorgängige Untersuchung ausgestelltes, die Seelenstörung
constatirendes resp. bestätigendes Zeugniß, welches zugleich fest-
stellt, daß Keines der im §. 14 bezeichneten statutarischen Hinder-
nisse der Aufnahme entgegenstehe; 4) ein von der betreffenden
Distrikts-Polizeibehörde (kgl. Landcommissariate) beglaubigtes,
nöthigenfalls berichtigtes oder ergänztes Zeugniß des Bürger-
meisteramtes über die Heimath, den Civilstand, das Religions-
Bekenntniß, die Familien= und Vermögens-Verhältnisse des Auf-