Pfandrecht
8
1278
1279
1280
1281
1282
friedigung aus dem Rechte nur auf
Grund eines vollstreckkaren Titels
nach den für die Zwangsvollstreckung
geltenden Vorschriften suchen, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist. Die
Vorschriften des § 1229 und des
§ 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
1273, 1282.
Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung
die Übergabe einer Sache erforderlich
ist, Gegenstand des P., so finden auf
das Erlöschen des P. durch die Rückgabe
der Sache die Vorschriften des
§ 1253 entsprechende Anwendung.
1273.
Für das P. an einer Forderung
gelten die besonderen Vorschriften
der §§ 1280—1290. 1273.
Die Verpfändung einer Forderung,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag
genügt, ist nur wirksam, wenn
der Gläubiger sie dem Schuldner an-1273,
1279.
Der Schuldner kann nur an den
Pfandgläubiger und den Gläubiger
gemeinschaftlich leisten. Jeder von
beiden kann verlangen, daß an sie
gemeinschaftlich geleistet wird; jeder
kann statt der Leistung verlangen,
daß die geschuldete Sache für beide
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht
zur Hinterlegung eignet, an einen
zeigt.
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer
abgeliefert wird. 1273, 1279, 1284,
1287, 1288.
Sind die Voraussetzungen des § 1228
Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger
zur Einziehung der Forderung
berechtigt und kann der
Schuldner nur an ihn leisten. Die
Einziehung einer Geldforderung steht
dem Pfandgläubiger nur insoweit zu,
als sie zu seiner Befriedigung erforderlich
ist. Soweit er zur Einziehung
berechtigt ist, kann er auch
775
8
1283
1284
1285
1286
Pfandrecht
verlangen, daß ihm die Geldforderung
an Zahlungsstatt abgetreten wird.
Zu anderen Verfügungen über die
Forderung ist der Pfandgläubiger
nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung
aus der Forderung nach
§ 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
1273, 1279, 1284, 1287, 1288.
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten
Forderung von einer Kündigung ab,
so bedarf der Gläubiger zur Kündigung
der Zustimmung des Pfandgläubigers
nur, wenn dieser berechtigt
ist, die Nutzungen zu ziehen.
Die Kündigung des Schuldners
ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger
und dem Gläubiger erklärt
wird.
Sind die Voraussetzungen des
§ 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch
der Pfandgläubiger zur Kündigung
berechtigt; für die Kündigung des
Schuldners genügtdie Erklärung gegenüber
dem Pfandgläubiger. 1273,
1279, 1284.
Die Vorschriften der 88 1281 bis
1283 finden keine Anwendung, soweit
der Pfandgläubiger und der Gläubiger
ein anderes vereinbaren. 1273,
1279.
Hat die Leistung an den Pfandgläubiger
und den Gläubiger gemeinschaftlich
zu erfolgen, so sind beide
einander verpflichtet, zur Einziehung
mitzuwirken, wenn die Forderung
fällig ist.
Soweit der Pfandgläubiger berechtigt
ist, die Forderung ohne Mitwirkung
des Glänbigers einzuziehen, hat er
für die ordnungsmäßige Einziehung
zu sorgen. Von der Einziehung hat
er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen,
sofern nicht die Benachrichtigung
unthunlich ist. 1273,
1279.
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten