Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pfandrecht

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friedigung  aus  dem  Rechte  nur  auf

Grund  eines  vollstreckkaren  Titels
nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung

geltenden  Vorschriften  suchen,  sofern
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.  Die

Vorschriften  des  §  1229  und  des

§  1245  Abs.  2  bleiben  unberührt.
1273,  1282.

Ist  ein  Recht,  zu  dessen  Verpfändung
die  Übergabe  einer  Sache  erforderlich

ist,  Gegenstand  des  P.,  so  finden  auf

das  Erlöschen  des  P.  durch  die  Rückgabe
  der  Sache  die  Vorschriften  des
§  1253  entsprechende  Anwendung.
1273.

Für  das  P.  an  einer  Forderung
gelten  die  besonderen  Vorschriften
der  §§  1280—1290.  1273.

Die  Verpfändung  einer  Forderung,

zu  deren  Übertragung  der  Abtretungsvertrag

  genügt,  ist  nur  wirksam,  wenn

der  Gläubiger  sie  dem  Schuldner  an-1273,

  1279.

Der  Schuldner  kann  nur  an  den
Pfandgläubiger  und  den  Gläubiger
gemeinschaftlich  leisten.  Jeder  von
beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie
gemeinschaftlich  geleistet  wird;  jeder
kann  statt  der  Leistung  verlangen,
daß  die  geschuldete  Sache  für  beide
hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht
zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen

zeigt.

gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer

abgeliefert  wird.  1273,  1279,  1284,
1287,  1288.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228

Abs.  2  eingetreten,  so  ist  der  Pfandgläubiger

  zur  Einziehung  der  Forderung
  berechtigt  und  kann  der
Schuldner  nur  an  ihn  leisten.  Die
Einziehung  einer  Geldforderung  steht
dem  Pfandgläubiger  nur  insoweit  zu,
als  sie  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich
  ist.  Soweit  er  zur  Einziehung
  berechtigt  ist,  kann  er  auch

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Pfandrecht

verlangen,  daß  ihm  die  Geldforderung
an  Zahlungsstatt  abgetreten  wird.

Zu  anderen  Verfügungen  über  die
Forderung  ist  der  Pfandgläubiger
nicht  berechtigt;  das  Recht,  die  Befriedigung
  aus  der  Forderung  nach
§  1277  zu  suchen,  bleibt  unberührt.
1273,  1279,  1284,  1287,  1288.
Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten
Forderung  von  einer  Kündigung  ab,
so  bedarf  der  Gläubiger  zur  Kündigung
  der  Zustimmung  des  Pfandgläubigers
  nur,  wenn  dieser  berechtigt
ist,  die  Nutzungen  zu  ziehen.

Die  Kündigung  des  Schuldners
ist  nur  wirksam,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger
  und  dem  Gläubiger  erklärt
wird.

Sind  die  Voraussetzungen  des
§  1228  Abs.  2  eingetreten,  so  ist  auch
der  Pfandgläubiger  zur  Kündigung
berechtigt;  für  die  Kündigung  des
Schuldners  genügtdie  Erklärung  gegenüber
  dem  Pfandgläubiger.  1273,
1279,  1284.

Die  Vorschriften  der  88  1281  bis
1283  finden  keine  Anwendung,  soweit
der  Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger
  ein  anderes  vereinbaren.  1273,
1279.

Hat  die  Leistung  an  den  Pfandgläubiger
  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
  zu  erfolgen,  so  sind  beide
einander  verpflichtet,  zur  Einziehung
mitzuwirken,  wenn  die  Forderung
fällig  ist.

Soweit  der  Pfandgläubiger  berechtigt
ist,  die  Forderung  ohne  Mitwirkung
des  Glänbigers  einzuziehen,  hat  er
für  die  ordnungsmäßige  Einziehung
zu  sorgen.  Von  der  Einziehung  hat
er  den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,
  sofern  nicht  die  Benachrichtigung
  unthunlich  ist.  1273,
1279.

Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten