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nales für treue und sorgfältige Pflege und Dienstleistungen ein
Geschenk machen, so darf es nur unter der Beringung ange-
nommen werden, daß es vom Vorstande genehmiget werde.
Es werden hierüber Bestimmungen getroffen, wie viel davon
der Wärter u. s. w. zu behalten und welcher Theil zur jähr-
lichen Vertheilung in die allgemeine Wärterkasse zu kommen habe.
8§. 25. Verbot des Besorgens von Briefen, von
Anschaffungen u. s. w. ohne die Genehmigung des
Vorstandes. — Die Dienstleute sollen bei strenger Bestrafung
keine Bestellungen, Briefe oder Einkäufe auf das Verlangen
der Kranken ohne Genehmigung des Vorstandes besorgen oder
dergleichen durch Andere besorgen lassen.
§. 26. Verbot des Veräußerns von irgend Et-
was von Demjenigen, was den Kranken oder dem
Dienstper sonale zur Verpflegung verabreicht wird.
— Die Angestellten dürfen weder Speisenabfälle noch sonstige
Gegenftände zu ihrem privaten Nutzen verwenden; sie dürfen
auch nicht von Pfleglingen oder Wärtern für sich arbeiten lossen,
außer mit Genehmigung des dirigirenden Oberarztes und gegen
einen bestimmten, für die Pfleglinge zu verrechnenden Lohn.
Ebensowenig dürfen sämmtliche Dienstleute das, was den Kran-
ken oder ihnen selbst zur Verpflegung gereicht wird, auf irgen?
eine Weise innerhalb oder außerhalb der Anstalt veräußern.
Wer den Kranken irgendwie unerkaubt von dem ihnen Zukom-
menden Etwas entzieht oder sich dessen bedient, wird vorbe-
haltlich der etwa weiter verwirkten Strafe auf der Stelle
entlassen.
§. 27. Durch das Tabakrauchen darf weder die Rein-
lichkeit noch die Sicherheit gefährdet werden. Jede Pfeife muß
mit einem Deckel versehen sein. In den Schlafräumen darf
nie geraucht werden; deßgleichen bei der gemeinsamen Arbeit,
weder von Kranken noch von Wärtern. Zeit und Ort, wo
Solches geschehen darf, wird besonders bestimmt. Ueberhaupt
hat nur der dirigirende Arzt zu bestimmen, welche Kranken und
wieviel dieselben rauchen dürfen. Die Wärter haben denen,
welchen es verboten ist, nicht zum Tabake zu verhelfen und Je-
nen, die rauchen dürfen, nur das bestimmte Maaß zu geben.
Der Oberaufseher hat täglich den Tabak auszutheilen. — Der
Gebrauch des Schnupftabakes hängt ebenso von der Bestim-
mung des Oberarztes ab. — Nie dürfen die Kranken Feuer-