Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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nales für treue und sorgfältige Pflege und Dienstleistungen ein 
Geschenk machen, so darf es nur unter der Beringung ange- 
nommen werden, daß es vom Vorstande genehmiget werde. 
Es werden hierüber Bestimmungen getroffen, wie viel davon 
der Wärter u. s. w. zu behalten und welcher Theil zur jähr- 
lichen Vertheilung in die allgemeine Wärterkasse zu kommen habe. 
8§. 25. Verbot des Besorgens von Briefen, von 
Anschaffungen u. s. w. ohne die Genehmigung des 
Vorstandes. — Die Dienstleute sollen bei strenger Bestrafung 
keine Bestellungen, Briefe oder Einkäufe auf das Verlangen 
der Kranken ohne Genehmigung des Vorstandes besorgen oder 
dergleichen durch Andere besorgen lassen. 
§. 26. Verbot des Veräußerns von irgend Et- 
was von Demjenigen, was den Kranken oder dem 
Dienstper sonale zur Verpflegung verabreicht wird. 
— Die Angestellten dürfen weder Speisenabfälle noch sonstige 
Gegenftände zu ihrem privaten Nutzen verwenden; sie dürfen 
auch nicht von Pfleglingen oder Wärtern für sich arbeiten lossen, 
außer mit Genehmigung des dirigirenden Oberarztes und gegen 
einen bestimmten, für die Pfleglinge zu verrechnenden Lohn. 
Ebensowenig dürfen sämmtliche Dienstleute das, was den Kran- 
ken oder ihnen selbst zur Verpflegung gereicht wird, auf irgen? 
eine Weise innerhalb oder außerhalb der Anstalt veräußern. 
Wer den Kranken irgendwie unerkaubt von dem ihnen Zukom- 
menden Etwas entzieht oder sich dessen bedient, wird vorbe- 
haltlich der etwa weiter verwirkten Strafe auf der Stelle 
entlassen. 
§. 27. Durch das Tabakrauchen darf weder die Rein- 
lichkeit noch die Sicherheit gefährdet werden. Jede Pfeife muß 
mit einem Deckel versehen sein. In den Schlafräumen darf 
nie geraucht werden; deßgleichen bei der gemeinsamen Arbeit, 
weder von Kranken noch von Wärtern. Zeit und Ort, wo 
Solches geschehen darf, wird besonders bestimmt. Ueberhaupt 
hat nur der dirigirende Arzt zu bestimmen, welche Kranken und 
wieviel dieselben rauchen dürfen. Die Wärter haben denen, 
welchen es verboten ist, nicht zum Tabake zu verhelfen und Je- 
nen, die rauchen dürfen, nur das bestimmte Maaß zu geben. 
Der Oberaufseher hat täglich den Tabak auszutheilen. — Der 
Gebrauch des Schnupftabakes hängt ebenso von der Bestim- 
mung des Oberarztes ab. — Nie dürfen die Kranken Feuer-
	        
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