Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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au den Knochen des Schädels und der Wirbelsäule, ferner des 
Beckens; anderntheils die auf den größeren Theil des Skelettes 
ausgedehnte a) Knochenbrüchigkeit, b) Beinfraß der Wirbelsäule 
und der tiefer gelegenen Beckenknochen, c) Beinfraß an vielen 
Gelenken zugleich in Verbindung mit Lungensucht im letzten 
Stadium. Hiebei ist besonders zu berücksichtigen der anatomische 
Sitz, das Alter, die gleichzeitige Säfte-Entmischung und die An- 
zahl der befallenen Knochen. 
f) Fressende Geschwüre. 
Borzügliche Berücksichtigung verdient der trotz vielfach in 
Gebrauch gezogener Mittel und trotz methodischer Behandlung 
immer wiederkehrende Hautwolf, Lupus scrophulosus, wenn 
er geschwürige Zerstörung eines Gesichtstheiles und sohin eckel- 
erregende Entstellung verursacht hat. 
g) Ueber ganze Gliedmassen verbreitete Geschwüre 
und Eiterungen. 
Hiebei entscheidet a) die räumliche Ausdehnung, der Um- 
fang, welcher deßhalb nach allen Richtungen möglichst genau 
anzugeben ist; b) die Verbreitung über beide Seiten, z. B. beide 
Unterschenkel; c) vie Vergesellschaftung mit anderen krankhaften 
Zuständen, z. B. mit von Zeit zu Zeit eintretenden Blutungen 
und geborstenen Venen bei Krampfader-Geschwüren. 
VIII. 
Blinden-Institute. 
§6. 136. 
Ministerial-Entschließung vom 21. Oktober 1826, die Stiftungs- 
Urkunde für Freiplätze in der Blinden-Erziehungs-Anstalt des König 
reiches betreffend. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben nach Inhalt der 
nachstehenden Stiftungs-Urkunde ddo. Aschaffenburg den 22. Sep- 
tember 1826 eine Schankung von fünfzig tausend Gulden 
zur Begründung von Freiplätzen in der Blinden= Erziehungs- 
Anstalt des Königreiches zu machen geruht. 
Indem dieses neue Dokument Allerhöchster Huld und Gnade 
den getreuen Unterthanen Seiner Majestät mitgetheilt wird, 
erfolgt, zugleich die darin allergnädigst angeordnete Bekannt-
	        
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