Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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drüßlichkeiten, die ihm das Leben und Wirken erschweren und 
verbittern. 
§. 11. Kein Zögling darf aus dem Institute in die Stadt 
einen Gang machen, ohne sich hiezu die Erlaubniß bei dem Vor- 
stande der Anstalt erholt zu haben, dem es auch zukommt, die 
Ursache des nachgesuchten Ausganges zu erforschen, die Erlaub- 
niß hiezu zu ertheilen, oder auch nach Umständen zu verweigern, 
sowie die Zeit des Ausbleibens zu bestimmen Bei der Rück- 
kunft in's Institut hat sich der Zögling sogleich wieder zu 
melden. 
§. 12. Geldaufnehmen, oder auch unter einander leihen, 
ist allen Zöglingen verboten, jedenfalls darf es nicht ohne Vor- 
wissen und Einwilligung des Vorstandes geschehen. Insbesondere 
ist aber strenge verboten, von den Aufsehern, dem Portier oder 
Hausknecht oder von dem weiblichen Dienstpersonale Geld zu 
entlehnen oder solches zu leihen. 
§. 13. Wenn an den Institutsgeräthschaften und Werk- 
zeugen, z. B. an musikaolischen Instrumenten, Thür= oder Schub- 
laden-Schlössern, Fenstern und dergleichen etwas zerbricht, so 
muß dieses sogleich bei der Inspektion angezeigt werden. Bei 
muthwilligen Beschädigungen hat der Beschädigende die Repa- 
raturkosten zu bestreiten. 
§. 14. In Fällen, wo die Zöglinge ihre gemeinschaftlichen 
Wünsche oder Bitten, Klagen oder Beschwerden bei der Inspek- 
tion anbringen möchten, hat ein von den Zöglingen hiezu Er- 
wählter den Vortrag in bescheidener Weise bei dem Vorstande 
zu machen. 
§. 15. In Bezug auf das Hausgesinde (in wie ferne 
nämlich die Zöglinge der Anstalt mit demselben in Berührung 
kommen) wird vorgeschrieben, daß ein jerer Zögling gegen die 
Aufsichts= und Dienstpersonen höflich und bescheiden sein soll, 
ohne mit ihnen vertraut oder gemein zu werden. 
Der Besuch der Gesindezimmer und der Küche, sowie die 
Ertheilung geheimer Aufträge an das Dienstpersonal, z. B. 
das Bestellen geheimer Briefe, das Einschwärzen von Eßwaaren 
und Naschereien 2c. bleibt strenge untersagt. 
Für den genauen Vollzug vorstehender Satzungen von Seite 
der Zöglinge wird die Inspektion der Anstalt verantwortlich ge- 
macht. Sollte ein Zögling die ihm zugestandenen Freistunden 
mißbrauchen, und gegen wiederholte Ermahnungen und War-
	        
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