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drüßlichkeiten, die ihm das Leben und Wirken erschweren und
verbittern.
§. 11. Kein Zögling darf aus dem Institute in die Stadt
einen Gang machen, ohne sich hiezu die Erlaubniß bei dem Vor-
stande der Anstalt erholt zu haben, dem es auch zukommt, die
Ursache des nachgesuchten Ausganges zu erforschen, die Erlaub-
niß hiezu zu ertheilen, oder auch nach Umständen zu verweigern,
sowie die Zeit des Ausbleibens zu bestimmen Bei der Rück-
kunft in's Institut hat sich der Zögling sogleich wieder zu
melden.
§. 12. Geldaufnehmen, oder auch unter einander leihen,
ist allen Zöglingen verboten, jedenfalls darf es nicht ohne Vor-
wissen und Einwilligung des Vorstandes geschehen. Insbesondere
ist aber strenge verboten, von den Aufsehern, dem Portier oder
Hausknecht oder von dem weiblichen Dienstpersonale Geld zu
entlehnen oder solches zu leihen.
§. 13. Wenn an den Institutsgeräthschaften und Werk-
zeugen, z. B. an musikaolischen Instrumenten, Thür= oder Schub-
laden-Schlössern, Fenstern und dergleichen etwas zerbricht, so
muß dieses sogleich bei der Inspektion angezeigt werden. Bei
muthwilligen Beschädigungen hat der Beschädigende die Repa-
raturkosten zu bestreiten.
§. 14. In Fällen, wo die Zöglinge ihre gemeinschaftlichen
Wünsche oder Bitten, Klagen oder Beschwerden bei der Inspek-
tion anbringen möchten, hat ein von den Zöglingen hiezu Er-
wählter den Vortrag in bescheidener Weise bei dem Vorstande
zu machen.
§. 15. In Bezug auf das Hausgesinde (in wie ferne
nämlich die Zöglinge der Anstalt mit demselben in Berührung
kommen) wird vorgeschrieben, daß ein jerer Zögling gegen die
Aufsichts= und Dienstpersonen höflich und bescheiden sein soll,
ohne mit ihnen vertraut oder gemein zu werden.
Der Besuch der Gesindezimmer und der Küche, sowie die
Ertheilung geheimer Aufträge an das Dienstpersonal, z. B.
das Bestellen geheimer Briefe, das Einschwärzen von Eßwaaren
und Naschereien 2c. bleibt strenge untersagt.
Für den genauen Vollzug vorstehender Satzungen von Seite
der Zöglinge wird die Inspektion der Anstalt verantwortlich ge-
macht. Sollte ein Zögling die ihm zugestandenen Freistunden
mißbrauchen, und gegen wiederholte Ermahnungen und War-